Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin vor allem geltend, für den Vertrauensschutz (Bindungswirkung eines Rulings) bedürfe es "des gleichen Sachverhaltes im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands und des Zeitpunktes der Auskunftserteilung". Zudem müsse den Steuerbehörden der zu beurteilende Sachverhalt durch den Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter vollständig und ohne gezielte Unterlassungen offengelegt und zur Kenntnis gebracht werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob gewisse Informationen absichtlich oder allenfalls nur aus Versehen der Steuerbehörde vorenthalten worden seien.