Auch die Ausübung der Optionen hätte stattgefunden; einzig der Zeitpunkt der Ausübung sei möglicherweise durch das Ruling beeinflusst worden, wobei die Besteuerung aber einzig aufgeschoben und nicht aufgehoben worden wäre. Mit dem Zuzug in die Schweiz und der Arbeit bei E.________ habe nämlich bereits eine latente Steuerlast (auf den Mitarbeiteroptionen) bestanden. Einzig der Zeitpunkt und der Umfang der Besteuerung sei noch nicht klar gewesen. Dass die Steuerlast in der Schweiz mit zunehmendem Abwarten gestiegen sei, dürfte für den Zeitpunkt der Ausübung der Optionen kaum den Ausschlag gegeben haben.