Sodann erachtet die Beschwerdeführerin es auch als fraglich, ob die Beschwerdegegner überhaupt im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft Dispositionen getroffen haben, welche nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden könnten und die nicht ohnehin getroffen worden wären. Die Wohnsitznahme in der Schweiz sei aufgrund der von der H.________ angebotenen Professuren erfolgt. Offengeblieben sei einzig noch die Kantonswahl, was jedoch in Bezug auf die direkte Bundessteuer keinen Unterschied mache. Auch die Ausübung der Optionen hätte stattgefunden;