___ als Sitzkanton von E.________ GmbH als erstes ein Ruling eingeholt und eine Besteuerung der Optionen im Zeitpunkt der Ausübung festgelegt worden sei. Demgemäss habe die Firma E.________ auch den Lohnausweis von B.________ mit der Beilage über die ausgeübten Optionen und der Berechnung des in der Schweiz steuerbaren Anteils ausgestellt. Interessanterweise habe in der Rulinganfrage vom 28. September 2004 an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg das Ruling des Kantons F.________ vom 12. Mai 2004 betreffend die (Einkommens-) Besteuerung gefehlt, da nur jenes vom 22. Juni 2004 betreffend die Vermögensbewertung beigelegt worden sei. Zudem seien die Rulings mit dem Kanton D._____