Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die von der Vorinstanz erteilte Auskunft habe der klaren Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung widersprochen, welche für Dritte allgemein erkennbar gewesen sei (Kreisschreiben Nr. 5 und präzisierendes Rundschreiben vom 6. Mai 2003 zur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln). Ferner hätten die Beschwerdegegner bzw. deren Rechtsvertreterin die Unrichtigkeit der Auskunft auch deshalb erkennen müssen, weil - was ihnen ebenfalls bekannt gewesen sei - im Kanton D.________ als Sitzkanton von E.______