Hingegen erachtet sie als fraglich, ob das Ruling auch die direkte Bundessteuer abdecke, da diese in der Rulinganfrage nicht explizit erwähnt worden sei. Für den Fall, dass dies trotzdem angenommen werden sollte, erachtet sie jedoch die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes als nicht erfüllt.