b) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Ruling, welches die Beschwerdegegner mit der Vorinstanz getroffen haben, für den vorliegenden Fall nicht verbindlich. Sie anerkennt zwar, dass die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg aufgrund ihrer Veranlagungskompetenz - grundsätzlich auch bezüglich der direkten Bundessteuer - für die Auskunftserteilung zuständig war. Hingegen erachtet sie als fraglich, ob das Ruling auch die direkte Bundessteuer abdecke, da diese in der Rulinganfrage nicht explizit erwähnt worden sei.