Solche Rulings oder Vereinbarungen über die Umschreibung und (gesetzeskonforme) Würdigung der massgebenden Veranlagungselemente sind zu unterscheiden von den eigentlichen Steuerabmachungen oder Steuerabkommen, mit denen die Steuerleistung in einer von der allgemeinen gesetzlichen Regelung abweichenden Weise verfügt wird. Letztere sind unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheitsgebotes ausserst problematisch und sie bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu insbesondere ERNST BLUMENSTEIN / PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., D.________ 2002, 320 ff.; MARKUS REICH, Steuerrecht, D.________ 2009, 57 f.)