a) Gemäss dem vormals aus Art. 4 aBV abgeleiteten und nunmehr - in seiner spezifisch grundrechtlichen Ausprägung - in Art. 9 BV ausdrücklich verankerten Grundsatz von Treu und Glauben können unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten.