Die sofortige Besteuerung einer Mitarbeiteroption setzt somit voraus, dass keinerlei Sperrfrist besteht und die Laufzeit der Option nicht länger als 10 Jahre beträgt. In diesem Fall wird gleich wie bei der ungebundenen Mitarbeiteraktie bei Annahme der Offerte oder Ausgabe der Option Erwerbseinkommen in der Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem tatsächlichen Wert der Option realisiert (BRUNO KNÜSEL in Zweifel / Athanas, Kommentar zum DBG, 2. Aufl., Basel 2008, N. 10 ff. zu Art. 17; vgl. auch JEAN-BLAISE ECKERT in Yersin / Noël [édit.], Commentaire romand de la loi sur l'impôt fédéral direct, Bâle 2008, n. 25 ss et 31 ss ad art.