Ausübung der Option eine Sperrfrist von mehr als 5 Jahren oder hat die Option eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren, gilt die Option nicht mehr als bewertbar. In diesem Fall spricht die Eidgenössische Steuerverwaltung (untechnisch) von einer blossen Anwartschaft weshalb die Besteuerung auf den Zeitpunkt der Ausübung der Option verschoben wird. Die sofortige Besteuerung einer Mitarbeiteroption setzt somit voraus, dass keinerlei Sperrfrist besteht und die Laufzeit der Option nicht länger als 10 Jahre beträgt.