Dies gilt insbesondere bei einer langen Ausübungsdauer oder einem späten Ausübungszeitpunkt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat daher die steuerliche Behandlung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in ihrem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 geregelt (ASA 66, 130 ff.; vgl. zudem das Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 2003 zur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln). Danach ist bezüglich der Optionen davon auszugehen, dass die Arbeitgeberfirma aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht eine fachmännische Bewertung vornehmen lässt.