1. a) Gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Abs. 1). Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen (Abs. 2). Steuerfrei sind hingegen die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Abs. 3).