"reformation in peius vel in melius". In diesem Sinne sei von Amtes wegen zu berücksichtigen, dass aufgrund der Ausübungsbesteuerung im Kanton D.________ auf den ausgeübten Optionen AHV-Abzüge im Umfang von 441'797 Franken vorgenommen worden seien. In ihrer Replik vom 8. Juni 2009 hält die Eidgenössische Steuerverwaltung die Beschwerde vollumfänglich aufrecht. Auch die Beschwerdegegner und die Vorinstanz halten in ihren Schlussbemerkungen vom 16. bzw. 23. Juli 2009 an ihrem Standpunkt fest.