Sie legen im Hauptpunkt einerseits dar, weshalb die Mitarbeiteroptionen bereits im Zeitpunkt der Zuteilung und nicht erst bei der Ausübung zu besteuern gewesen seien. Andererseits berufen sie sich auf den Vertrauensschutz, der sich aus den erhaltenen Zusicherungen (Freiburger Ruling) ergebe. Zum Nebenpunkt betreffend die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder äussern sie sich hingegen nicht. Schliesslich begründen sie ihren Antrag auf Gewährung des Abzuges der Sozialversicherungsbeiträge mit dem Hinweis auf die geltende Offizialmaxime und die Zulässigkeit einer - 12 -