In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2009 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie bestreitet im Hauptpunkt insbesondere die Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach eine langjährige, in deren Rundschreiben präzis formulierte Praxis bestehe. Vielmehr sei es so, dass die Besteuerung der Mitarbeiteroptionen schweizweit unterschiedlich gehandhabt werde. Zudem seien im vorliegenden Fall die Auslandkomponenten und der Einfluss des Wohnsitzwechsels von den USA in die Schweiz zu berücksichtigen.