Dieses beruhe nämlich auf unvollständigen Angaben und es widerspreche zudem der auch für Dritte klar erkennbaren Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Sodann habe die Steuerpflichtige keineswegs im Vertrauen auf die (unrichtige) Auskunft Dispositionen getroffen, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten und die sie nicht ohnehin getroffen hätte. Schliesslich hätte ein allfälliger Vertrauensschutz aus Gründen des öffentlichen Interesses dem Legalitätsprinzip zu weichen (Gleichbehandlung mit anderen Mitarbeitern von E.________, welche im Zeitpunkt der Ausübung der Mitarbeiteroptionen besteuert würden, wie dies im D.________ Ruling vorgesehen worden sei).