Im vorliegenden Fall ergebe dies eine (zusätzliche) Besteuerung von Einkommen im Betrag von 8'306'668 Franken (8'748'465.10 Franken abzüglich AHV-Beiträgen von 441'797 Franken). Dieser Besteuerung stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Es sei von vornherein zweifelhaft, ob mit dem Ruling überhaupt auch die Besteuerung bei der direkten Bundesteuer erfasst worden sei. Falls dem trotzdem so sein sollte, müsse davon ausgegangen werden, dass das Ruling keine Wirkung zu entfalten vermöge. Dieses beruhe nämlich auf unvollständigen Angaben und es widerspreche zudem der auch für Dritte klar erkennbaren Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung.