nen mit zahlreichen Bedingungen (gestaffelte Vesting-Perioden, Verfallklauseln), weshalb sie nach der langjährigen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Zeitpunkt der Ausübung als Einkommen zu versteuern seien. Für die im Jahr 2006 durch B.________ aufgrund der "Stockplans" ausgeübten Mitarbeiteroptionen sei von E.________ ein Einkommen von insgesamt 14'937'450 Franken errechnet worden.