hinsichtlich der Frage der Besteuerung der Mitarbeiteroptionen E.________ bei der direkten Bundessteuer; - die ESTV verlangt für die direkte Bundessteuer eine Besteuerung der Mitarbeiteroptionen E.________ (der Beteiligungspläne 1998 und 2003) gemäss dem von C.________ im Kanton D.________ eingeholten Ruling vom 22. bzw. 23. Januar 2004 (vgl. Beilage, insbes. Ziff. 3a, S. 6); - infolge Ausübung von Mitarbeiteroptionen E.________ der Beteiligungspläne 1998 und 2003 durch B.________ in den Jahren 2006 und 2007 müssen daher bei der direkten Bundessteuer gemäss den von E.___