- Die ESTV erachtet sich hinsichtlich der Besteuerung der Mitarbeiteroptionen E.________ für die direkte Bundessteuer nicht an das Ruling vom 28. September/8. Oktober 2004 gebunden; - sofern dieses Ruling vom 28. September/8. Oktober 2004 überhaupt für die ESTV hinsichtlich der direkten Bundesteuer eine Bindungswirkung bzw. für das Ehepaar A.________ und B.________ einen Vertrauensschutz bewirken konnte, widerrufen wir hiermit ausdrücklich dieses Ruling bzw. damit allfällig verbundene Zusagen - 10 -