Gegenstand bildeten einerseits die in der Steuererklärung geltend gemachten Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge und Kinderbetreuungskosten sowie andererseits die Fragen der Steuerbarkeit der im Jahre 2006 ausgeübten Optionen und damit verbunden der Gültigkeit des Rulings. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. April 2008 (Beschwerdebeilage 11) hinzuweisen, in welchem der Vertreterin der Steuerpflichtigen unter anderem mitgeteilt wurde: "Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, halten wir daher Folgendes fest: