In der Folge kam es im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu verschiedenen Schriftenwechseln und Besprechungen zwischen der Kantonalen Steuerverwaltung, der Eidgenössische Steuerverwaltung und der Vertreterin der Steuerpflichtigen. Gegenstand bildeten einerseits die in der Steuererklärung geltend gemachten Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge und Kinderbetreuungskosten sowie andererseits die Fragen der Steuerbarkeit der im Jahre 2006 ausgeübten Optionen und damit verbunden der Gültigkeit des Rulings.