Zu vermerken bleibt, dass sich in der Zwischenzeit Rechtsanwältin Silvia Zimmermann im Namen von A.________ und B.________ ebenfalls an die Steuerverwaltung des Kantons G.________ gewandt hatte, wobei sie unter Hinweis auf die Rulinganfrage der C.________ AG vom 25. Juni 2004 um deren rasche Beantwortung sowie ergänzende Auskünfte bat (Schreiben vom 16. August 2004; Beschwerdeantwort Beilagen 21 und 24).