b) Am 29. April bzw. 25. Juni 2004 unterbreitete die C.________ AG auch der Steuerverwaltung des Kantons G.________ eine solche Rulinganfrage (Beschwerdebeilage 4). Diese unterschied sich jedoch wesentlich von der vorne erwähnten Eingabe an die Kantone D.________ und F.________. In der Tat wurde nun bezüglich der beim Zuzug in die Schweiz noch nicht ausgeübten Optionen ausgeführt (Fassung vom 29. April 2004; jene vom 25. Juni 2004 befindet sich nicht bei den Akten): "I. Etat de fait