Eine praktisch gleich lautende Rulinganfrage wurde von der C.________ AG am 12. Mai 2004 ebenfalls an die Steuerverwaltung des Kantons F.________ gerichtet, welche sich am 18. Mai 2004 mit dem Inhalt einverstanden erklärte (Beschwerdebeilage 5). In einer zweiten, ergänzenden Rulinganfrage vom 22. Juni 2004 (Beschwerdebeilage 6) ging es "ausschliesslich um die Frage, wie die Aktien, für welche keine Rückgabeverpflichtungen gemäss Beteiligungsplänen der E.________ mehr bestehen, besteuert werden, wenn E.________ einen Börsengang macht und für die Mitarbeiter / Aktionäre am Ende der Steuerperiode noch eine sog. «Lock-up»-Periode besteht".