Gemäss Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 2003 sowie dem erwähnten Merkblatt des Steueramts des Kantons D.________ vom 1. September 2003 sind derartige Optionen erst bei der Ausübung zu besteuern. Da die Optionen erst bei der Ausübung besteuert werden, stellen sie während der Laufzeit keinen Bestandteil des steuerbaren Vermögens der begünstigen Mitarbeiter dar. Erst nach der Ausübung werden die Aktien, bzw. bei einem Verkauf der Aktien der Verkaufserlös, zum Bestandteil des der Vermögenssteuer unterliegenden Privatvermögens." -4-