Es ist geplant, für die zukünftigen Optionszuteilungen in der Schweiz die Möglichkeit der vorzeitigen Ausübung der Optionen während der Vesting-Periode nicht zuzulassen. Die Optionen sind demzufolge vergleichbar mit „herkömmlichen” Optionen mit Vesting-Klauseln. Während der Vesting-Periode verfallen die Optionen grundsätzlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Vesting-Periode ausgelöst, wird die Restlaufzeit der Optionen eingekürzt (sog. Truncation).