a) wurden bereits vor dem Zuzug in die Schweiz ausgeübt, und die Aktien unterliegen keiner Rückgabeverpflichtung mehr, oder b) wurden bereits vor dem Zuzug in die Schweiz ausgeübt, und die Aktien unterliegen den Rückgabenverpflichtungen bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis oder c) sind per Zuzugsdatum in die Schweiz noch nicht ausgeübt worden. Ausserdem ist in Zukunft die Zuteilung weiterer Optionen gemäss dem Optionsplan 2003 sowie weiteren möglichen Pläne der E.________ geplant. -3- II. Steuerliche Beurteilung …