{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nAndererseits ist unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen virtuellen Doppelbesteuerung\ndavon auszugehen, dass die Frage der internationalen Besteuerungsbefugnis aufgrund\ndes Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nund den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\ndem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA; SR 672.933.61) zu klären ist.\nDessen Art. 15 Abs. 1 sieht vor, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die\neine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in\ndiesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit werde in einem anderen\nVertragsstaat ausgeübt. Solche Einkünfte stellen auch die Mitarbeiteroptionen dar (vgl.\nPETER LOCHER, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern\n2005, 418 mit weiteren Hinweisen in Fn. 58). Dabei ist eine Pro-Rata-Besteuerung\nvorzunehmen, falls das Einkommen aus im Ausland zugeteilten Optionen dem\nArbeitnehmer erst nach dem Zuzug in die Schweiz zufliesst (vgl. dazu die Urteile des\nSteuergerichts BL vom 10. Oktober 2003, BStPra 2004 131 Erw. 4 sowie der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. Juni 2005, BVR 2006, 433, je mit weiteren\nHinweisen). Dass die Zuzugsproblematik im Kreisschreiben sowie im Rundschreiben nicht\neigens geregelt wurde, leuchtet angesichts der anwendbaren allgemeinen Regeln über\ndie internationale Doppelbesteuerung ein. Auf jeden Fall spielt dies vorliegend entgegen\nder Ansicht der Vorinstanz keine Rolle.\n\nIn welchem Zeitpunkt ein Einkommen als realisiert zu gelten hat, wird nicht im DBA-USA\ngeregelt. Demzufolge ist die Frage vorliegend nach internem schweizerischem Recht zu\nbeurteilen. Wie vorne bereits festgehalten, wurde im vorliegenden Fall das Einkommen\naus den zur Diskussion stehenden Optionen nicht bei der Zuteilung, sondern bei der\nAusübung realisiert. In der Tat wurde ja der entsprechende geldwerte Vorteil nicht nur im\nAusland erworben, sondern er musste auch durch die weitere Zusammenarbeit in der\nSchweiz \"verdient\" werden. Es ist gerade Sinn und Zweck solcher Mitarbeiterbeteiligungen, dem Arbeitnehmer zusätzlich zur normalen Vergütung auch eine besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft (\"Anreiz-Lohn\") zu verschaffen (vgl. Steuergericht BL, a.a.O.).\nSomit kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Dass gewisse\nWestschweizerkantone dies anscheinend anders handhaben, kann gegebenenfalls nur die\n- 43 -\n\nkantonalen Steuern betreffen und vermag für die Veranlagung der gesamtschweizerisch\neinheitlich zu handhabenden direkten Bundessteuer keine Bindungswirkung zu entfalten.\n\nIm Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang wiederum darauf hinzuweisen, dass die\nArbeitgeberin E.________ selber im Rahmen der ersten Rulinganfrage, welche sie - im\nHinblick auf die geplante Verlegung weiterer Geschäftsaktivitäten in die Schweiz und die\ndamit verbundenen Wohnsitzwechsel von Mitarbeitern - im Sitzkanton D.________ (und\nnachher auch noch in anderen Kantonen) unterbreitete, eine solche anteilsmässige\ninternationale Steueraufteilung beantragte.\n\nDemzufolge erweist sich auch in dieser Hinsicht der Standpunkt der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung als gerechtfertigt. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie\ndie anteilsmässige Besteuerung des Einkommens betrifft, welches mit der Ausübung der\nMitarbeiteroptionen erzielt worden ist.\n\n4. a) In einem zweiten Punkt rügt die Beschwerdeführerin, dass den Steuerpflichtigen\nzu Unrecht ein Abzug im Umfang von 39'303 Franken für die Fremdbetreuung der Kinder\ngewährt worden sei, obwohl ein solcher im DBG nicht vorgesehen sei.\n\nDie Vorinstanz wendet demgegenüber ein, der Abzug sei in Anwendung der Expatriates-\nVerordnung vom 3. Oktober 2000 vorgenommen worden.\n\nDem entgegnet die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, dass\ndie Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt seien.\n\nDie Beschwerdegegner ihrerseits haben zu diesem Beschwerdebegehren nicht Stellung\ngenommen.\n\nb) Wie der Steuergerichtshof schon im Urteil 4F 2007-44/45 vom 6. Juli 2007\nfestgestellt hat, enthielt das DBG im Gegensatz zum kantonalen Recht bis anhin keine\nSondervorschrift über die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Erst\nmit dem am 25. September 2009 verabschiedeten Bundesgesetz über die steuerliche\nEntlastung von Familien mit Kindern wurde in den neuen Art. 33 Abs. 3 und 212 Abs. 2bis\ndie Möglichkeit zum Abzug von Kinderbetreuungskosten geschaffen (mit Wirkung ab der\nSteuerperiode 2011). Insofern besteht also für die vorliegend streitige Steuerperiode\nkeine entsprechende gesetzliche Grundlage.\n\nGemäss ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt die vom Eidgenössischen Finanzdepartement erlassene\n\"Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von\nvorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen\" (Expatriates-Verordnung; SR 642.118.3) nur für leitende Angestellte, die von\nihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden (lit. a)\noder für Spezialisten und Spezialistinnen aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristet Aufgabe erfüllen (lit. b). Im vorliegenden Fall erfüllen die Beschwerdegegner diese\nVoraussetzung offensichtlich nicht. In der Tat sind sie ja zwecks Übernahme der\nProfessuren an der H.________ (nebst einer 50%-Stelle bei E.________ Schweiz für die\nEhegattin) und nicht bloss befristet in die Schweiz gezogen\n\nUnter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch in diesem Punkt als begründet.\n- 44 -\n\n"}