{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nbb) Im vorliegenden Fall waren die zugeteilten Optionen an sich gestaffelt innert gewisser Fristen bzw. - wie sich vor allem aus nachträglich eingereichten Unterlagen ergeben hat - sofort ausübbar. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die allfällige sofortige\nAusübung nur zum Erwerb \"gevesteter\" Aktien geführt hätte. Insofern erscheint die\nGrenze zum Erwerb von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln (bei welchem bloss\nnicht steuerbare Anwartschaften bestehen) fliessend und es ist gemäss den Beteiligungsplänen sowie Agreements auf jeden Fall so, dass die erhaltenen Optionen bzw. Aktien\ndurch weitere Mitarbeit bei E.________ \"verdient\" werden mussten. Wie dem auch sei,\nergibt sich insgesamt, dass die zugeteilten und in Wirklichkeit nicht sofort ausgeübten\nOptionen - wie von der Beschwerdeführerin dargestellt (vgl. vorne Erw. 3.a) - durch eine\nHäufung individueller Bedingungen geprägt wurden (tranchenweise gestaffelte, über\nJahre verteilte Ausübbarkeit bzw. - unter einer gewissen Bedingung - Alternative des\nearly exercise; Laufzeit an der Grenze von 10 Jahren; Unverkäuflichkeit; Verfallklauseln;\nTruncation-Klausel). Dementsprechend wurde eine objektive, realitätsbezogene und nicht\nbloss schematische Bewertung erschwert oder geradezu verunmöglicht. Entgegen der\nAnsicht der Vorinstanz wurden ja seinerzeit nichtbörsenkotierte Optionen zugeteilt. Auch\nim Zeitpunkt der Rulinganfragen (Herbst 2004) wurde der Börsengang der E.________\n(gemäss eigenen Angaben) erst in Aussicht gestellt, wobei dies wiederum besondere\nSperrfristen für allenfalls bereits erworbene Aktien nach sich ziehen sollte.\n\nUnter diesen Umständen lässt sich aus guten Gründen darauf schliessen, dass die zur\nDiskussion stehenden Optionen bei der Zuteilung nicht genügend bewertbar waren und\nmithin nicht als Mitarbeiteroptionen im Sinne des Kreisschreibens zu betrachten sind\n(blosse Anwartschaften). Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als die Arbeitgeberin\nE.________ selber im Rahmen der ersten Rulinganfrage, welche sie - im Hinblick auf die\ngeplante Verlegung weiterer Geschäftsaktivitäten in die Schweiz und die damit verbundenen Wohnsitzwechsel von Mitarbeitern - im Sitzkanton D.________ (und nachher auch\nnoch in anderen Kantonen) unterbreitete, eine solche Qualifikation des von ihr\ngestalteten Sachverhalts beantragte. Da es sich bei Mitarbeiterbeteiligungen um\nNaturaleinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt, versteht es sich von\nselbst, dass der Arbeitgeberfirma in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle\nzukommt. Im Kreisschreiben und im Rundschreiben wird denn auch mit aller Deutlichkeit\nauf die entsprechenden besonderen Mitwirkungspflichten hingewiesen. Die für den Fall\neiner sofortigen Steuerbarkeit der Optionen vorgesehenen Bewertungen durch Fachleute\nwurden jedoch von der Arbeitgeberfirma nie eingereicht. Im Gegenteil ging diese über\nJahre hinweg von der Hypothese einer Besteuerung der Mitarbeiteroptionen bei der\nAusübung aus, was insbesondere auch in der Abrechnung der\nSozialversicherungsbeiträge und den Lohnausweisen zum Ausdruck kommt. Insofern sind\ndas Verhalten des Arbeitgebers und das im Sitzkanton ausgehandelte Ruling von\n- 42 -\n\ngrundlegender Tragweite, mit einer gewissen Drittwirkung für die Arbeitnehmer. Diese\nselbstgewünschte Qualifikation wurde somit am Sitz der E.________ auch tatsächlich\numgesetzt. Ebenso wenig wurde in der Folge je einmal geltend gemacht, die\nursprüngliche und sowohl in den Geschäftsbüchern festgehaltene als auch steuerlich\nberücksichtigte Betrachtungsweise habe sich als falsch erwiesen und es seien\nentsprechende Anpassungen vorzunehmen. Darauf sind die Beteiligten auch nach Treu\nund Glauben zu behaften.\n\nUnter diesen Umständen erweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach\ndie zur Diskussion stehenden Optionen im Zeitpunkt der Ausübung zu besteuern sind, als\nzutreffend.\n\ncc) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner und der Vorinstanz verstösst eine solche\nBesteuerung auch nicht gegen die Regeln des internationalen Doppelbesteuerungsrechts.\n\nEinerseits besteht keine Gefahr einer effektiven Doppelbesteuerung. Die Beschwerdegegner weisen zwar darauf hin, dass die Optionen in den USA ordnungsgemäss deklariert\nworden seien. Sie machen jedoch nicht geltend, dass sie dort auch tatsächlich besteuert\nworden sind. Erst recht haben sie keinen entsprechenden Nachweis erbracht.\n\n"}