{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n Vorab ist festzuhalten, dass die im Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 aufgestellten Besteuerungsgrundsätze unverändert gelten. Grundsätzlich sind gesperrte\nOptionen bei der Zuteilung zu besteuern, obwohl in den letzten beiden Jahren eine\nTendenz zur Ausübungsbesteuerung festzustellen ist, weil den Verwaltungen mehrheitlich Pläne mit Laufzeiten von über 10 Jahren oder mit zahlreichen Bedingungen\nunterbreitet wurden. Die rechtliche Qualifikation der Bedingungen ist nicht immer\nleicht. So wurden sog. Vesting-Klauseln vielfach als Sperrfristen verstanden.\n- 40 -\n\nAls Vestingperiode ist der Zeitraum zu verstehen, während welchem der Mitarbeiter die\nOptionen „verdienen” muss. Werden bestimmte Leistungsziele nicht erreicht oder verlässt der Mitarbeiter die Unternehmung, kann er die Optionen verlieren, bevor sie\nausübbar werden.\n\nBis zum Ablauf der Vestingperiode ist der Rechtserwerb somit aufschiebend bedingt.\nSolange die Bedingung nicht eingetreten ist, liegt kein unwiderruflicher Rechtserwerb\nvor und es handelt sich folglich um eine blosse Anwartschaft. Die Besteuerung\n„gevesteter” Optionen im Zuteilungszeitpunkt ist deshalb nicht richtig.\n\nEine Prüfung der heute bestehenden Mitarbeiteroptionspläne im Lichte dieses Entscheids zeigte aber, dass „gevestete” Optionen in der Regel auch nach Ablauf der\nVestingperiode noch nicht unwiderruflich erworben sind. Der unwiderrufliche Rechtserwerb wird meistens zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Mitarbeiter bis zur\nAusübung der Optionen weiterhin bei der Unternehmung beschäftigt bleibt. Bis zur allfälligen Ausübung der Optionen hat der Mitarbeiter keine Möglichkeit, den darin verkörperten Wert zu realisieren, denn Mitarbeiteroptionen sind unveräusserlich. Sie\nführen nur dann zu einem Einkommen, wenn die Optionen auch tatsächlich ausgeübt\nwerden können. Bis dahin handelt es sich weiterhin um eine blosse Anwartschaft. Eine\nBesteuerung nach Ablauf der Vestingperiode ist deshalb abzulehnen. Sie müsste auch\ndeswegen unterbleiben, weil eine zutreffende objektive Bewertung „gevesteter” Optionen aufgrund der unterschiedlichen, individuellen Bedingungen und Umstände gar nicht\nzuverlässig möglich ist.\n\nFalls es sich bei den „gevesteten” Optionen bis zur Ausübung der Optionen um blosse\nAnwartschaften handelt, hat die Einkommensbesteuerung erst bei Ausübung der Optionen entsprechend dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 zu erfolgen. Deshalb\nsind die zugeteilten Mitarbeiteroptionen auch bis zu ihrer Besteuerung im Wertschriftenverzeichnis pro memoria aufzulisten.\n\n3. Arbeitgeberpflichten\n\nSind Mitarbeiterbeteiligungen im Zeitpunkt der Zuteilung noch nicht steuerbar, haben\ndie Arbeitgeber auf die Zuteilung der Optionen im Lohnausweis unter der Rubrik\n„Bemerkungen” hinzuweisen. Ausserdem haben sie auf einem separaten Beiblatt\nzuhanden der steuerpflichtigen Person sinngemäss festzuhalten, dass die Optionen\nblosse Anwartschaften darstellen und dass die Besteuerung erst bei allfälliger\nAusübung erfolgen wird. Die Unternehmung hat bei Ausübung der Option die Differenz\nzwischen dem Ausübungspreis und dem Wert der abgegebenen Aktien auf dem\nLohnausweis als Bruttolohnbestandteil aufzuführen und über die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen.\n\n…\"\n\nSoweit die Vorinstanz geltend macht, dieses Rundschreiben sei \"gar nicht richtig publiziert\" worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie als Veranlagungsbehörde für die\nBundessteuer direkter Adressat des Rundschreibens war und somit in erster Linie für\ndessen Umsetzung zu sorgen hatte. Zudem wurde vorne in Erw. 2.e bereits dargelegt,\ndass das Rundschreiben und mithin die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung postulierte Praxis auch den übrigen Beteiligten offensichtlich zur Genüge bekannt war. Im\nÜbrigen ist beizufügen, dass in der Tagungsunterlage des 28. OREF-Seminars (\"Casse-\n- 41 -\n\ntête pour experts fiscaux - impôts directs\"), auf welche sich die Vorinstanz - wenn auch\nim Zusammenhang mit der internationalrechtlichen Zuzugsproblematik - beruft, zwar auf\ndie unterschiedlichen kantonalen Praxen hingewiesen wird. Gleichzeitig wird jedoch auch\nausdrücklich festgehalten, dass nicht bewertbare Optionen sowie solche mit einer\nVesting-Klausel für die direkte Bundessteuer in Übereinstimmung mit der Deutschschweizer Praxis bei der Ausübung (bzw. at vesting) zu besteuern sind (vgl. MICHAEL\nHILDEBRANDT / OLIVIER WENIGER, REMUNERATION, Sujet No. V, Solutions, S. 24). Damit\nwird die Behauptung, es habe bezüglich der direkten Bundessteuer keine klare Praxis bestanden, ebenso widerlegt wie durch die Tatsache, dass im D.________ Ruling zur Ausübungsbesteuerung von der Vertreterin der Firma E.________ selber ausdrücklich auf die\nPraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bezug genommen wurde.\n\n"}