{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nIm Lichte dieser Ausführungen sind die Beschwerdegegner der Meinung, dass die Praxis\nder Westschweizer Kantone einer richtigen Anwendung des nationalen und internationalen Steuerrechts entspricht. Ihres Erachtens kann man kaum unterschiedlicher Auffassung sein. Sollte dies trotzdem der Fall sein, so wäre dies der klassische Fall einer\nFrage, die durch ein Ruling geklärt werde. Im Übrigen sei auch zu erwähnen, dass\nmehrere Kantone ganz offiziell von der sogenannt festen Praxis der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung abwichen. Insofern könne von einer konsequenten Durchsetzung einer\neinheitlichen Praxis keine Rede sein.\n\nSchliesslich wird noch beigefügt, dass der Mitarbeiterbeteiligungsplan \"2004 Stock Plan\"\nfür das vorliegende Verfahren aus verschiedenen (näher dargelegten) Gründen völlig\nbelanglos sei.\n\ne) Zu diesen Streitpunkten ist im Wesentlichen Folgendes festzuhalten:\n\naa) Im vorne bereits erwähnten Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 hat die\nEidgenössische Steuerverwaltung die steuerliche Behandlung von Mitarbeiteraktien und\nMitarbeiteroptionen (teilweise) neu geregelt. Dabei hat sie insbesondere einem Bundesgerichtsurteil vom 6. November 1995 (ASA 65, 733) Rechnung getragen. Darin wurde\neinerseits die Praxis bestätigt, wonach Einkommen bei Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt der\nAktienüberlassung erzielt wird, und zwar auch dann, wenn diese Titel mit einer Verfügungssperre und einer zeitlich befristeten Rückgabepflicht belastet sind. Andererseits\nhatte das Bundesgericht die Diskontierungsmethode des früheren Kreisschreibens als\nbundesrechtswidrig erklärt. Gleichzeitig benutzte die Eidgenössische Steuerverwaltung\ndie Gelegenheit, um die Behandlung der verschiedenen Typen von Mitarbeiteroptionen zu\npräzisieren. Im Einzelnen wurde insbesondere ausgeführt:\n\n\"2. Begriffe und Besteuerungsgrundsätze\n\n…\n\n2.2. Mitarbeiteroptionen räumen den Beteiligten zu einem Vorzugspreis ein\nGestaltungsrecht auf Erwerb von Beteiligungsrechten des die Optionen emittierenden\nUnternehmens oder eines nahestehenden Unternehmens ein (sog. Call-Optionen).\n\nNicht als Mitarbeiteroptionen im Sinne dieses Kreisschreibens gelten Gestaltungsrechte auf Erwerb von Beteiligungsrechten, deren Wert sich nicht objektiv feststellen\nlässt, weil sie zahlreiche individuelle Bedingungen enthalten. Dies ist beispielsweise\ndann der Fall, wenn extrem lange Sperrfristen oder Laufzeiten vorhanden sind oder\nwenn es an der Volatilität oder anderen Rechnungsparametern fehlt (vgl. Ziff. 4.1). In\ndiesen Fällen enthalten die Mitarbeiteroptionen blosse Anwartschaften.\n\n…\n\n4. Die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen\n- 39 -\n\n4.1. Grundsätze\n\nDem Mitarbeiter fliesst mit dem Erwerb der Option zu einem Vorzugspreis\nEinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu.\n\nDie Arbeitgeberin unterliegt angesichts des komplexen Sachverhalts, der mit der\nHerausgabe von Mitarbeiteroptionen geschaffen wird, einer besonderen Mitwirkungspflicht sowohl bei der Abgabe der Option als auch während der Dauer einer allfälligen\nVerfügungssperre (keine Ausübung, keine Veräusserung oder Übertragung).\n\nDie Mitwirkungspflicht beinhaltet u.a., dass die Arbeitgeberin die Bewertung durch\nFachleute vornehmen lässt, die dauernd im Optionsgeschäft tätig sind und die über\nanerkannte Bewertungsprogramme verfügen (s. Ziff. 4.3).\n\nOptionen mit einer Laufzeit von über zehn Jahren oder mit einer Verfügungssperre\nvon mehr als fünf Jahren gelten nicht als Mitarbeiteroptionen im Sinne dieses\nKreisschreibens, weil sie objektiv nicht bewertbar sind. Gleiches gilt, wenn sie zahlreiche individuelle Bedingungen enthalten. Da in solchen Fällen blosse Anwartschaften\nbestehen, kann im Zeitpunkt der Abgabe kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zufliessen. Erst im Zeitpunkt ihrer Ausübung erzielt der Mitarbeiter ein\nsteuerbares Einkommen. Lässt sich dennoch aufgrund eines anerkannten Gutachtens\nein Wert der Option im Zeitpunkt der Zuteilung nachweisen, so kann die Besteuerung\nin diesem Zeitpunkt erfolgen.\n\nDie Zuteilung der Option ist im Lohnausweis zu vermerken. Die Anzahl der zugeteilten Optionen sowie deren steuerlich relevanter Wert sind auf einem Beiblatt zu\nbescheinigen.\n\n…\"\n\nAls Verwaltungsverordnung ist dieses Kreisschreiben von den rechtsanwendenden\nBehörden zu beachten, soweit es den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes (Art. 16\nund 17 Abs. 1 DBG) wiedergibt. Für die Gerichtsbehörden ist es hingegen nicht verbindlich (vgl. StE 2003 B 22.2 Nr. 17, B. Erw. 1c).\n\nIn der Folge entschied das Verwaltungsgericht des Kantons D.________ mit Urteil vom\n20. November 2002 (StE 2003 B 21.2 Nr. 16) für die kantonalen Steuern, dass das\nEinkommen aus der Zuteilung \"gevesteter\" Optionen erst nach Ablauf der Vesting-\nPeriode realisiert sei. Bis dahin handle es sich um eine einkommensteuerlich\nunbeachtliche Anwartschaft, weil der unwiderrufliche Rechtserwerb noch nicht erfolgt sei.\nDiese Entwicklung in der Rechtsprechung gab der Eidgenössischen Steuerverwaltung\nAnlass, die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln in einem\nRundschreiben, das sie am 6. Mai 2003 an die kantonalen Verwaltungen für die direkte\nBundessteuer richtete, zu präzisieren. Darin wird insbesondere festgehalten:\n\n\"2. Präzisierung des Kreisschreibens Nr. 5\n\n"}