{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Doppelbesteuerung legt die Vorinstanz abschliessend dar,\ndass mit der blossen Vermutung, welche von der Beschwerdeführerin geäussert werde,\neine Doppelbesteuerung noch nicht ausgeschlossen werden könne. Die Eidgenössische\nSteuerverwaltung habe übrigens anlässlich einer Besprechung vom 27. Mai 2008 ein\nDokument der Firma E.________ aus dem Jahr 2003 erhalten, aus welchem zweifellos\nersichtlich sei, dass die damals garantierten \"june 2003 bonus stock options\" aufgrund\nder in der Vergangenheit erfolgten Erwerbstätigkeit zugeteilt worden seien. Sonst wäre\nwohl kaum mit der Bemerkung geschlossen worden: \"On behalf of E.________ and EMG,\nthank you for all your hard work and we look forward to our continued success.\" Auf\njeden Fall sei der Wohnsitzwechsel vom Ausland in die Schweiz bezüglich Mitarbeiteraktien und -optionen mit zahlreichen Ungewissheiten verbunden gewesen, die weder mit\n- 37 -\n\nden vorhandenen Kreisschreiben noch mittels Doppelbesteuerungsabkommen zur Zufriedenheit geregelt seien.\n\ncc) Die Beschwerdegegner machen in ihren Schlussbemerkungen insbesondere noch\ngeltend, bei Naturalleistungen sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der\nEigentumserwerb für die Fixierung des Realisierungszeitpunktes bestimmend. Das Einkommen aus der Zuteilung von Mitarbeiteroptionen fliesse dem Mitarbeiter im Zeitpunkt\ndes vollendeten Eigentumserwerbs zu. Bei sogenannten echten Mitarbeiteroptionen (d.h.\nsolchen ohne aufschiebende Bedingung bzw. Vesting-Periode) sei der Rechtserwerb bei\nder Zuteilung. Im vorliegenden Fall seien die zugeteilten Optionen nicht bloss anwartschaftlicher Natur. Es liege kein aufschiebend bedingter Rechtserwerb vor, sondern es\nhabe im Zeitpunkt der Zuteilung ein unmittelbar vollendeter Rechtserwerb stattgefunden,\nwas sich in ihrer sofortigen Ausübbarkeit reflektiere. Die Optionen hätten ab dem \"Date\nof Grant\" ausgeübt werden können und seien nicht mit einer Vesting-Periode versehen\ngewesen. Dass die mit Ausübung der Optionen beziehbaren Aktien ihrerseits mit einer\nVesting-Periode versehen gewesen seien, ändere am vollendeten Rechtserwerb bezüglich\nder Optionen nichts. Selbst wenn man auf den Aktienerwerb abstellen würde, käme man\nzum Ergebnis der Zuteilungsbesteuerung. Bei Mitarbeiteraktien finde nämlich die Einkommensrealisation unabhängig von einer allfälligen Vesting-Periode gemäss der Rechtsprechung immer im Zeitpunkt der Zuteilung statt.\n\nEbenfalls unter Berufung auf die Rechtsprechung wird sodann vorgebracht, es komme für\ndie Frage des Einkommenszuflusses nicht auf die Bewertbarkeit der Mitarbeiteroptionen\nan. Die Bewertbarkeit einer Option habe keinen Einfluss auf die Frage des Rechtserwerbs.\nBeide Fragen seien unabhängig voneinander zu prüfen. Wenn die Zuteilung einer nicht\nbewertbaren echten Option zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem der Mitarbeiter im\nAusland gewohnt habe und in der Schweiz nicht steuerpflichtig gewesen sei, so bestehe\nkeinerlei Veranlassung, behelfsmässig auf die Ausübungsbesteuerung Rückgriff zu\nnehmen. Ganz unabhängig von der Bewertung stehe der Schweiz kein Besteuerungsrecht\nzu. Somit sei das von der Beschwerdeführerin verlangte Bewertungsgutachten gar nicht\nnötig. Die Besteuerung von im Ausland erworbenen echten Optionen bei ihrer späteren\nAusübung in der Schweiz stehe im Widerspruch zum Einkommens- und insbesondere\nRealisationsbegriff des DBG und sie verletze das Periodizitätsprinzip.\n\nIm Weiteren halten die Beschwerdegegner daran fest, dass es sich bei den hier relevanten Mitarbeiteroptionen um sogenannte Incentive Stock Options im Sinne des amerikanischen Steuerrechts handle, welche bewertbar seien. Während des Wohnsitzes in den USA\nsei eine Bewertung nicht nötig gewesen. Sodann sei nach dem Zuzug in die Schweiz\nweder vom Kanton G.________ noch vom Kanton Freiburg ein Bewertungsgutachten\nverlangt worden, da aufgrund des Rulings das Besteuerungsrecht im Ausland liege. Somit\nsei eine Bewertung auch heute noch nicht nötig.\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Doppelbesteuerung erachten die Beschwerdegegner als\nirrelevant, ob und wie die Mitarbeiteroptionen bei der Zuteilung im Ausland besteuert\nwurden. Dies sei eine Frage des entsprechenden nationalen Steuerrechts. Da das Besteuerungsrecht an den Optionen ausschliesslich im Ausland liege, sei die Besteuerung in\nder Schweiz ausgeschlossen. Die Optionen seien übrigens im Ausland ordnungsgemäss\ndeklariert worden. Aus dem DBA lasse sich auch kein vom schweizerischen Einkommenssteuerrecht abweichender, steuerbegründender Tatbestand der Einkommensrealisation\nableiten. Als Grundsatz gelte, dass Optionen im Zeitpunkt ihrer Ausübbarkeit erworben\nbzw. \"verdient\" worden seien. Da vorliegend die Optionen jederzeit hätten ausgeübt\n- 38 -\n\nwerden können, seien sie nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht bei der Zuteilung und damit im Ausland erworben. Es gehe nicht an, auf das Vesting der unterliegenden Aktien abzustellen und daraus abzuleiten, die Optionen seien primär für\nkünftige, teilweise in der Schweiz ausgeübte Arbeitsleistung zugeteilt worden. Die entsprechende Argumentation der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich. Zudem sei zu\nberücksichtigen, dass die Aktien einem gestaffelten Vesting unterlagen, welches zu einem\ngrossen Teil noch während des Wohnsitzes im Ausland eingetreten sei. Mitarbeiteraktien\ngälten in der Schweiz ohnehin immer bei der Zuteilung als sofort erworben, unabhängig\nvon einer allfälligen Vesting-Periode.\n\n"}