{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nBezüglich der Bewertung der Optionen im Zeitpunkt der Zuteilung wendet die Vorinstanz\nein, die Beschwerdeführerin übersehe mit ihrer Forderung nach einem Gutachten willentlich, dass es sich um eine börsenkotierte Gesellschaft gehandelt habe und dass die damaligen Titelkäufe per \"Knopfdruck\" validiert worden seien. Demzufolge seien die Optionen doch als bewertbar einzustufen, ansonsten sie ja nicht vor Ende der Laufzeit hätten\nausgeübt werden können. Für börsenkotierte Optionen, welche zum Verkauf angeboten\nwürden, bestehe logischerweise bereits ein Marktwert. Dieser sei bei börsenkotierten\nGesellschaften höher einzustufen als jeder aus einer Formel errechnete theoretische\nWert. Mithin habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rulings in jedem Fall ein gültiger\nMarktwert bestanden. Das Ruling stelle eine Momentsituation dar und die Parteien\nmüssten sich grundsätzlich darüber einig sein. Dabei könne natürlich die Börsenentwicklung in beide Richtungen verlaufen. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung habe\ndiese positive Entwicklung des Börsenkurses so hinzunehmen, ohne nach Jahren die an\nsich schon unsichere Situation einfach zu hinterfragen und zu ihrem Vorteil auszunützen.\nWie bei den meisten ihr bekannten Rulinganfragen handle es sich auch hier um den\nErwerbe einer börsenkotierten Option, mit der Möglichkeit des späteren Aktienerwerbs\nfür einen Mitarbeiter. Das einzig Spezielle sei der rasante Kursanstieg während der Laufzeit der Optionen gewesen, was jedoch vorher nie in diesem Mass habe erwartet werden\nkönnen.\n\nIm Weitern weist die Vorinstanz noch darauf hin, dass die meisten Beteiligungspläne für\nMitarbeiter, welche ihr in den letzten Jahren unterbreitet worden seien, bezüglich der\nVerfallklausel klar definiert gewesen seien. Im vorliegenden Fall seien ihr die wichtigsten\nPunkte des zu unterzeichneten Rulings und dessen Bedeutung von der Vertreterin der\nSteuerpflichtigen so geschildert geworden, dass sie genau gewusst habe, was sie\nunterschreibe. Für diese Regelung habe es nicht noch eines speziellen Einverständnisses\n- 36 -\n\nder Eidgenössischen Steuerverwaltung gebraucht. Letztere übersehe, dass zeitig habe\nfestgelegt werden müssen, ob die Optionen als nicht besteuerte Anwartschaften oder als\nsteuerbares Vermögen zu behandeln seien. Die Optionen hätten jederzeit ausgeübt\nwerden können und es hätte sich dann eben um gesperrte Mitarbeiterklauseln gehandelt.\nUnter diesen Umständen habe sich die Suche nach speziellen Vertragsklauseln erübrigt.\n\nSodann bestreitet die Vorinstanz, dass das Ruling im Sitzkanton massgebend sein soll,\num eine einheitliche Veranlagung der direkten Bundessteuer in der ganzen Schweiz zu\ngewährleisten. Dies würde zwar für die Firma bzw. deren davon betroffene Mitarbeiter\nzutreffen. Damit werde jedoch keine einheitliche Besteuerung aller Gesellschaften bzw.\nderen Mitarbeiter in der Schweiz verwirklicht. Da in der Schweiz anerkanntermassen\nverschiedene kantonale Praxen existierten, sei es sehr wohl möglich, dass ein Kanton ein\nRuling unterzeichne, das beispielsweise nicht mit der D.________ Praxis identisch sei.\nAuf jeden Fall sei die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung entwickelte Praxis schon\nprinzipiell nicht dazu geeignet, eine einheitliche Praxis zu garantieren.\n\nBezüglich der unterschiedlichen Besteuerung von Mitabeiterbeteiligungen in der Westund Deutschschweiz wird dargetan, das Kreisschreiben Nr. 5 beinhalte keine Lösung für\nausländische Zuzüger. Auf eidgenössischer Ebene bestünden oft nur lückenhafte oder gar\nkeine Informationen, was die kantonalen Behörden vor entsprechende Probleme stelle.\nDa die Eidgenössische Steuerverwaltung wenig vertrauenswürdig vorgehe und nicht wirklich bemüht sei, schweizweit klare Verhältnisse zu schaffen, dürfe davon ausgegangen\nwerden, dass die Entscheidungen der kantonalen Verwaltungen toleriert würden. Die\nEidgenössische Steuerverwaltung habe ja auch Kenntnis gehabt von den abweichenden\nSteuer- oder Gerichtsentscheiden aus der Westschweiz. Es sei daher selbstverständlich,\ndass die Kantone ihre eigene Praxis auch uneingeschränkt für die direkte Bundessteuer\nanwendeten. Daran ändere auch die Aufsichtskompetenz der Eidgenössischen Steuerverwaltung nichts. Es sei ja kaum auszudenken, wie eine unterschiedliche Behandlung\nzwischen den Bundes- und Kantonssteuern auf Stufe des Arbeitgebers umzusetzen wäre.\n\nSchliesslich ist nach Ansicht der Vorinstanz die spätere Rulinganfrage des Jahres 2006 in\neinem anderen Zusammenhang ergangen. Dort seien nicht neu zuziehende Aktionäre,\nsondern Mitarbeiter betroffen gewesen, welche ihren Wohnsitz bereits in der Schweiz\nhatten und Aussicht auf künftige Beteiligungen an der Firma E.________ gehabt hätten.\nInsofern habe das in D.________ unterzeichnete Ruling sicher Sinn gemacht.\nDemgegenüber hätten sich die Beschwerdegegner zumindest zu Beginn in einer völlig\nanderen Lage befunden, in der es auch üblich gewesen sei, sich entsprechend\nabzusichern.\n\n"}