{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nUnter dem Gesichtspunkt der internationalen Doppelbesteuerung legt die Beschwerdeführerin schliesslich dar, die USA hätten (unbestrittenermassen) die Optionen nicht im\nZeitpunkt der Zuteilung besteuert und sie könnten diese bei der Ausübung in der Schweiz\nnicht besteuern. Somit liege keine echte Doppelbesteuerung vor und es sei einzig zu\nprüfen, ob allenfalls eine virtuelle Doppelbesteuerung gegeben sei. Diesbezüglich sei\ndavon auszugehen, dass B.________ mit der Ausübung der streitigen Optionen im Jahr\n2006 Einkommen im Betrag von 14'937'450 Franken erzielt habe (Differenz zwischen\ndem Ausübungspreis und dem Aktienkurs im Ausübungszeitpunkt; vgl. Lohnausweis). Mit\nder vorliegenden Beschwerde werde jedoch nur die Besteuerung eines anteilsmässigen\nBetrages (gemäss dem D.________ Ruling) in der Höhe von 8'748'465 Franken verlangt.\nDamit würden die Bestimmungen des DBA-USA (insbesondere Art. 15) entsprechend\nberücksichtigt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegner stelle dies keine\nVorwegnahme des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen\ndar. Vielmehr entspreche die anteilsmässige Besteuerung der jetzigen Praxis bzw. den\nGrundsätzen betreffend die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Ohne\nAbkommen könnte sogar der ganze Betrag besteuert werden. Gemäss dem Kommentar\nzum Musterabkommen der OECD, welcher als Auslegungshilfe dienen könne, sei entscheidend, für welche Tätigkeit die Zuteilung der Optionen erfolge. Dabei könne es sich\num vergangene, aber auch um künftige Tätigkeiten für den Arbeitgeber handeln. Danach\nsei im Zweifelsfall davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Optionen primär für\nzukünftige Leistungen erhalten habe. Zudem enthalte das DBA-USA eigene Auslegungsregeln. So verweise dessen Art. 3 Abs. 2 letztlich auf die lex fori bzw. das schweizerische\nRecht indem er festhalte:\n\"Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder im\nAbkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses\nStaates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, ausser wenn der\nZusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich nach\nArt. 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben.\"\n\nDa das DBA-USA hinsichtlich des Zeitpunktes der Einkommensrealisation keine Bestimmung enthalte, könnten die Vertragsstaaten aufgrund dieser Auslegungsregel hierzu ihr\neigenes Recht anwenden. Damit komme schweizerisches Recht und wiederum die bereits\ndargelegte Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Tragen. Demzufolge sei die\nim D.________ Ruling festgehaltene anteilsmässige Aufteilung anzuwenden, wonach auf\ndie Aufenthalts- bzw. Arbeitsdauer zwischen der Zuteilung und der Ausübung abgestellt\n- 35 -\n\nwerde (unabhängig von jeweiligen Sperrfristen). Dies lasse sich unter anderem damit\nerklären, dass das Einräumen von Optionsrechten die Mitarbeiter an das Unternehmen\nbinden und die Arbeitsmotivation steigern soll. Der Arbeitnehmer soll so am höheren\nUnternehmenswert, der sich im steigenden Aktienkurs ausdrückt, partizipieren. Im\nZeitpunkt der Ausübung der Option werde der Mitarbeiter für seine Treue zum Betrieb\nbelohnt. Damit habe das Einkommen seinen Grund nicht nur in der vergangenen,\nsondern auch in der künftigen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, welche vorliegend in\nder Schweiz erfolgt sei. Der beabsichtigte Bindungswille von E.________ lasse sich\ninsbesondere auch aus den Vesting-Perioden und der Truncation-Klausel erkennen,\nwelche in den Optionsvereinbarungen enthalten seien. Damit sei auch gesagt, dass nicht\nnur die Zeit, in welcher B.________ in den USA für E.________ gearbeitet habe, sondern\nauch jene Zeit, in welcher sie in der Schweiz für E.________ tätig gewesen sei, in die\nBerechnung miteinbezogen werden müsse. Als Arbeitgeber habe E.________ ja diese\nanteilsmässige Besteuerung auch selber vorgeschlagen und damit erklärt, dass die\nOptionszuteilung vor dem Hintergrund der weiteren, künftigen Mitarbeit für E.________\nerfolgt sei (und zwar vom Zeitpunkt der Zuteilung bis zur Ausübung).\n\nbb) Die Vorinstanz behauptet in ihrer ergänzenden Stellungnahme nun plötzlich, das\nRundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei \"gar nicht richtig publiziert\"\nworden und somit nicht öffentlich zugänglich gewesen. Ein aus dem Ausland zugezogener\nSteuerpflichtiger könne daher nur das inzwischen zwölf Jahre alte Kreisschreiben kennen.\nSomit bleibe ihm nichts anderes übrig als ein Ruling einzuholen, wenn er sich vergewissern wolle, dass die dort vorab vorgesehene Besteuerung im Zeitpunkt der Zuteilung\nnoch gelte.\n\n"}