{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nRegel sogar mehrere Zeitpunkte für den unwiderruflichen Rechtserwerb aufwiesen.\nAngesichts dieser Situation habe die Eidgenössische Steuerverwaltung die Kantonalen\nVerwaltungen für die direkte Bundessteuer mit dem Rundschreiben vom 6. Mai 2003\nersucht, die Pläne auf zusätzliche Verfallklauseln und Bedingungen zu untersuchen und\ngegebenenfalls die Besteuerung entsprechend dem Kreischreiben Nr. 5 vorzunehmen.\nDiese habe nämlich bereits damals die Ausübungsbesteuerung bei zahlreichen individuellen Bedingungen vorgesehen. Somit könne vorliegend nicht glaubhaft geltend gemacht\nwerden, die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei nicht bekannt gewesen.\nDiese Besteuerung bei der tatsächlichen Ausübung der Optionen sei auch unter dem\nGesichtspunkt zutreffend, dass die Rechtsausübung unter Umständen - wie auch vorliegend - vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig sein könne (z.B. der Truncation-\nKlausel). Erst dann seien sämtliche Bedingungen weggefallen.\n\nWeiter wird betont, aus den Mitarbeiterplänen (1998 und 2003 Stock Plan) sowie insbesondere den zugehörigen Optionsvereinbarungen sei nicht klar ersichtlich, worauf sich die\nVesting-Periode genau beziehe. So sei einmal von \"shares\" und ein anderes Mal von\n\"options\" die Rede. Den mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegner nun erstmals\nunterbreiteten Unterlagen könne zwar entnommen werden, dass die Optionen tatsächlich\nvor dem Ablauf des Vesting-Datums hätten ausgeübt werden können - auch wenn dies\nfaktisch in der Schweiz durch B.________ nie gemacht worden sei. Dies ändere jedoch\nnichts an der entscheidenden Tatsache der fehlenden Bewertbarkeit der Optionen im\nZeitpunkt vor deren Zuteilung (aufgrund anderer Bedingungen wie der Truncation-\nKlausel und fehlender Bewertungsparameter). Einzig durch Vorlage eines Gutachtens\nüber die Bewertung der Optionen hätte die Besteuerung im Zeitpunkt der Zuteilung\nanerkannt werden können. Die Frage des \"Vestings\", ob dieses nun auf den Optionen\noder den Aktien vorliege, spiele daher gar keine entscheidende Rolle mehr.\n\nEbenso wird darauf hingewiesen, dass dem D.________ Ruling, welches im Sitzkanton\ndes Arbeitgebers erfolgt ist, erhöhtes Vertrauen zugestanden und im Zweifel\nMassgeblichkeit attestiert werden müsse.\n\nBezüglich der von den Beschwerdegegnern geltend gemachten unterschiedlichen Handhabung in der West- und Deutschschweiz betont die Eidgenössische Steuerverwaltung,\ndass vorliegend nur die direkte Bundessteuer im Streit liege, für deren einheitliche\nAnwendung sie zu sorgen habe. Da sich das DBG nicht zur Frage äussere, wann das aus\nder Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen resultierende Einkommen als realisiert\nanzusehen sei, habe man dies im Kreisschreiben Nr. 5 und im Rundschreiben vom 6. Mai\n2003 geregelt. An diese Verwaltungsverordnungen der Aufsichtsbehörde hätten sich die\nkantonalen Rechtsanwendungsbehörden zu halten. Dementsprechend habe die Eidgenössische Steuerverwaltung eine unterschiedliche Handhabung für die direkte Bundessteuer\nauch nie anerkannt. Abgesehen davon scheine es so zu sein, dass eine abweichende\nPraxis gewisser Kantone nur insofern vorliege, als auf eine Besteuerung verzichtet werde,\nwenn die an sich im Zeitpunkt der Ausübung zu besteuernden Optionen im Ausland\nzugeteilt worden seien. Vorliegend sei jedoch kein solcher Fall gegeben, da geltend\ngemacht werde, dass der Zuteilungszeitpunkt für die Besteuerung massgebend sei.\nZudem bestünden auch Unterschiede zwischen der steuerlichen Behandlung in den\nKantonen G.________ und Freiburg, sodass von einer verbindlichen Praxis keine Rede\nsein könne. Nicht einmal die Praxis des Kantons Freiburg sei einheitlich. Dies ergebe sich\naus einem weiteren Ruling, welches am 25. August 2006 im Auftrag von E.________\nbetreffend den \"2004 Stock Plan\" eingeholt worden sei. Obwohl es hier um gleichartige\nOptionen gegangen sei, habe man - insbesondere in Anbetracht der Truncation-Klausel -\n- 34 -\n\nden Zeitpunkt der Ausübung als richtigen Besteuerungszeitpunkt vereinbart. Auch\ninsofern liege ein Widerspruch vor, der nicht hinzunehmen sei. Es gehe also den\nBeschwerdegegnern offensichtlich nur darum, jeweils die für sie günstigste Lösung zu\nerhalten. Da B.________ am 5. Oktober 2007 50 solche Optionen zugeteilt worden seien,\nmüsse deren steuerliche Behandlung (inklusive das entsprechende Bewertungsgutachten) offengelegt werden, um das nötige Gesamtbild zu erhalten. Der Lohnausweis der\nFirma E.________ für das Jahr 2007 enthalte nämlich kein entsprechendes Einkommen,\nsondern nur - in Übereinstimmung mit dem D.________ Ruling - solches aus der\nAusübung von Optionen. Im Übrigen werde auch nirgends klar, ob die angebliche Praxis\neinzelner Kantone auch auf die direkte Bundessteuer ausgedehnt worden sei. In diesem\nZusammenhang sei auch zu erwähnen, dass NATHALIE PETER in ihrer bereits von den\nBeschwerdegegnern erwähnten Dissertation festhalte, alle Kantone folgten dem Kreisschreiben Nr. 5 und schöben damit regelmässig die Besteuerung von nicht bewertbaren\nOptionen bis zum Zeitpunkt der Ausübung auf.\n\n"}