{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\naa) Die Beschwerdeführerin legt ergänzend insbesondere dar, hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes sei in den Rulinganfragen, welche in D.________ und F.________\neingereicht worden seien, ja ausdrücklich auf die Praxis der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung Bezug genommen worden. Die geltend gemachte Rechtsunsicherheit\nbestehe somit nicht mangels klarer Praxis, sondern allein deshalb, weil bei Einkommen\naus Mitarbeiterbeteiligungen ein genauer Zeitpunkt der Realisation des Einkommens\naufgrund der vorliegenden Mitarbeiterbeteiligungspläne und darauf basierender\nVereinbarungen - abhängig von allfälligen Bedingungen - oft schwer zu bestimmen seien.\nDie Rechtsunsicherheit fusse also darin, dass - solange das Bundesgesetz über die\nBesteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen noch nicht in Kraft sei - die allgemeinen\nGrundsätze zur Einkommensrealisierung zur Anwendung gelangten. Mit der Publikation\ndes Kreisschreibens und des Rundschreibens habe man versucht, mehr Klarheit und eine\neinheitliche Rechtsanwendung für die direkte Bundessteuer zu schaffen. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung - unter Berücksichtigung geäusserter Kritik sowie ergangener Urteile - zwar\nöfters angepasst worden, ansonsten aber klar sei. Eine Praxisänderung habe insbesondere mit dem Erlass des Kreisschreibens Nr. 5 vom 30. April 1997 stattgefunden. Zudem\nsei mit dem Rundschreiben vom 6. Mai 2003 einem Urteil Rechnung getragen worden,\nwelches das Verwaltungsgericht des Kantons D.________ am 20. November 2002\nbezüglich \"gevesteter\" Mitarbeiteroptionen gefällt habe.\n\nSodann wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall bislang kein Gutachten\nvorgelegt worden sei, welches den Wert der Optionen im Zeitpunkt der Zuteilung hätte\nnachweisen und damit zu einer Besteuerung im Zeitpunkt der Zuteilung führen können.\nEine seriöse Bewertung setze immer voraus, dass folgende Parameter bekannt seien:\n- 32 -\n\n\"a. Sperrfrist\nb. Ausübungspreis\nc. risikoloser Zinssatz\nd. Volatilität\ne. Laufzeit\nf. Dividendenrendite\"\n\nDie Parameter d) und f) lägen bei einer nicht börsenkotierten Unternehmung (wie die\nE.________ Inc. im Zeitpunkt der Zuteilung der Optionen) nicht vor. Vor allem nicht\nbekannt sei die historische Volatilität. Es müsste dann vergleichsweise diejenige anderer\nInformationstechnologie-Unternehmungen herangezogen werden. Da solche IT-Unter-\nnehmungen Volatilitäten bis zu 50 % oder sogar mehr ausweisen könnten, sei ein Vergleich in dieser Branche immer mit grossen Unsicherheiten behaftet und deswegen\nletztlich untauglich, auch wenn man zur Erkenntnis gelange, dass eine Bewertung theoretisch möglich sein könnte. Im Übrigen zeige der Bericht der gemischten Arbeitsgruppe\nzur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen zuhanden des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 21. Dezember 2001, dass gerade diese variablen Werte es verunmöglichten,\ndie Optionen von jungen IT-Unternehmungen zu bewerten. Damit sei dargetan, dass es\nsich vorliegend eben um nicht bewertbare Optionen handle. Solche stellten gemäss dem\nKreisschreiben Nr. 5 im Zeitpunkt der Abgabe bloss eine Anwartschaft dar und sie seien\ndamit einkommenssteuerrechtlich irrelevant.\n\nIm Weiteren nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons D.________ vom 20. November 2002 hin, wonach der Erwerb von\nOptionen, die an eine Vesting-Periode gebunden seien, im Sinne von Art. 151 Abs. 2 OR\nsuspensiv bedingt erfolgt sei, sodass der definitive Rechtserwerb erst nach Ablauf der\nVesting-Periode eintrete. Dementsprechend sei im Rundschreiben vom 6. Mai 2003\nfestgehalten worden, dass \"gevestete\" Optionen in der Regel auch nach Ablauf der\nVesting-Periode noch nicht unwiderruflich erworben seien, da der unwiderrufliche\nRechtserwerb meistens zusätzlich noch davon abhängig gemacht werde, dass der\nMitarbeiter bis zur Ausübung der Optionen weiterhin bei der Unternehmung beschäftigt\nbleibe. Bis zur allfälligen Ausübung der Optionen habe der Mitarbeiter keine Möglichkeit,\nden darin verkörperten Wert zu realisieren. Sie würden nur dann zu einem Einkommen\nführen, wenn die Optionen auch tatsächlich ausgeübt werden könnten. Bis dahin handle\nes sich weiterhin um eine blosse Anwartschaft. Eine Besteuerung nach Ablauf der\nVesting-Periode sei deshalb abzulehnen. Sie müsse auch deswegen unterbleiben, weil\neine zutreffende objektive Bewertung \"gevesteter\" Optionen aufgrund der\nunterschiedlichen, individuellen Bedingungen und Umstände gar nicht zuverlässig\nmöglich sei. Falls es sich bei den Optionen bis zur Ausübung um blosse Anwartschaften\nhandle, habe die Einkommensbesteuerung daher entsprechend dem Kreisschreiben Nr. 5\nerst bei der Ausübung der Optionen zu erfolgen.\n\nIm Übrigen sei auch im Bericht über die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die\nBesteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 19. September 2003 zur damaligen\nRechtslage und der Entstehung des Rundschreibens ausgeführt worden, dass die meisten\nMitarbeiterbeteiligungspläne Klauseln aufwiesen, aufgrund derer ein zeitlich einheitlicher\nRechtserwerb gar nicht bestimmbar sei. Zudem fänden sich bei amerikanischen Plänen\nmeistens noch weitere Verfallklauseln. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung sei im Jahr\n2003 ein einziger Plan unterbreitet worden, in dem sich ein klar bestimmbarer Zeitpunkt\nfür den unwiderruflichen Rechtserwerb habe ausfindig machen lassen. Die praktische\nErfahrung zeige jedoch, dass die meisten Mitarbeiterpläne nicht nur einen, sondern in der\n- 33 -\n\n"}