{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n  Verkehrswert der Basistitel, welche durch Ausübung erworben werden können,\ndarf bei Zuteilung höchstens USD 100'000 betragen;\n\n Unübertragbarkeit.\"\n\nDiese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. In den verschiedenen \"Stock Option Cash\nExercises - Letter of Authorization\" würden die Optionen denn auch als ISO bezeichnet.\nMit Ausnahme des Ausübungspreises (mindestens 85 % statt 100 % des Verkehrswertes\nder Basistitel) sowie des Verkehrswertes der Basistitel (welcher vorliegend die Grenze\nvon USD 100'000 übersteige) würden dies Voraussetzungen auch von den NQSO des\nMitarbeiterbeteiligungsplans 2003 erfüllt. NATHALIE PETER (US-amerikanische Mitarbeiterbeteiligungspläne im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht der Schweiz, Diss. ZH\n2001, 36 ff.) habe klar festgehalten, dass Incentive Stock Options (ISO) die Anforderungen des Kreisschreibens Nr. 5 aus dem Jahre 1997 regelmässig erfüllten. Dementsprechend seien sie bewertbar. Gleiches treffe für die NQSO des Jahres 2003 zu, da für\nsie im Wesentlichen die gleichen Parameter gälten wie für die ISO des Jahres 2001.\n\nAn der Bewertbarkeit der Optionen ändert nach Ansicht der Beschwerdegegner auch\nnichts, dass E.________ im Zeitpunkt der Zuteilung nicht börsenkotiert gewesen ist. Die\nBewertung von Optionen nicht börsenkotierter Unternehmen sei alltäglich und es gebe\nhierfür spezialisierte Unternehmen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin\ntreffe es also nicht zu, dass bei Zuteilung eine objektive Bewertung der Optionen unmöglich gewesen sei. Die Bewertbarkeit könne auch nicht mit dem Hinweis verneint werden,\ndass aufgrund der Aufteilung des Pakets in Tranchen eine Häufung individueller Bedingungen vorliege. Massgebend sei, dass nicht die Optionen, sondern vielmehr die bezogenen Aktien mit einer Sperrfrist mit Rückgabeverpflichtung verknüpft gewesen seien.\nDie Optionen hätten sofort ab dem \"Date of Grant\" jederzeit ausgeübt werden können\nund sie seien insofern weder bedingt noch mit einer Sperrfrist versehen. Selbst wenn\nman die Optionen aufgrund des Vesting-Schedule als bedingt betrachten wollte, könnte\nnicht ernsthaft behauptet werden, es liege eine Häufung von individuellen Bedingungen\nvor, welche die Nichtbewertbarkeit der Optionen zur Folge hätte. Vielmehr würde für jede\nOption ausschliesslich eine Resolutivbedingung vorliegen, die eine objektive Bewertung\nkeineswegs unmöglich mache. Es lägen unterschiedlich lange Resolutivbedingungen bei\nverschiedenen Optionen vor, deren Anzahl jedoch im Voraus genau bestimmt sei und die\nje für sich objektiv bewertbar seien.\n\ndd) Rechtsanwendung\n\nIn rechtlicher Hinsicht betonen die Beschwerdegegner, dass in der Schweiz eine detaillierte gesetzliche Regelung der Besteuerung von Optionen fehle. Erst im Jahr 2004 sei\ndem Parlament ein Gesetzesentwurf unterbreitet worden, welcher dann während Jahren\nnicht habe verabschiedet werden können. Sowohl in Anwendung des Kreisschreibens\n- 31 -\n\nNr. 5 vom 30. April 1997 als auch des Rundschreibens vom 6. Mai 2003 seien die zur\nDiskussion stehenden Optionen im Zeitpunkt der Zuteilung zu besteuern. Wie\nnachgewiesen handle es sich nämlich um echte, bewertbare Optionen, deren Erwerb\nnicht aufschiebend bedingt gewesen sei und die nicht zahlreiche individuelle Bedingungen\nenthielten.\n\nFür den Fall, dass entgegen ihrer Ansicht die Ausübungsbesteuerung Anwendung finden\nsollte, machen die Beschwerdegegner geltend, die Schweiz habe \"aufgrund der abkommensrechtlichen Einkommensallokation\" im vorliegenden Fall kein Besteuerungsrecht.\nDoppelbesteuerungsrechtlich stehe der Schweiz nur ein Besteuerungsrecht hinsichtlich\njener Einkünfte zu, die der Steuerpflichtige für die hier ausgeübte Arbeit bezogen habe.\nDer OECD-Kommentar zum Musterabkommen (Ziff. 12.9 zu Art. 15) differenziere ebenfalls zwischen Optionen, die mit einer aufschiebenden Bedingung versehen, und solchen,\ndie sofort ausübbar seien und allenfalls eine auflösende Bedingung enthielten. Die Verknüpfung einer ausübbaren Mitarbeiteroption mit einer auflösenden Bedingung stelle\neben keine Vesting-Klausel, sondern eine Verfallsklausel dar, die aber keinen Einfluss\nmehr darauf habe, dass die Option bei ihrer Ausübbarkeit erworben bzw. \"verdient\"\nworden sei. Da vorliegend die Optionen jederzeit, das heisst sofort ab der Zuteilung\nausübbar gewesen seien (Möglichkeit des \"early exercise\"), stünden die vor dem Zuzug\nin die Schweiz zugeteilten Optionen nicht in Zusammenhang mit der in der Schweiz ausgeübten Arbeitstätigkeit. Das Abstellen auf den Ausübungszeitpunkt würde auch zu sachlich nicht vertretbaren ungleichen Resultaten führen.\n\nd) Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nahmen sämtliche Parteien nochmals\nausführlich Stellung zu diesen Fragen.\n\n"}