{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nDas Stock Option Agreement 2001 liege nicht vor. Es zeige sich jedoch aus den\nLohnausweisen 2004 und der folgenden Jahre immer deutlich, welche Optionen von\nE.________ zu welchem Zeitpunkt gewährt worden seien und mit welcher Vesting-\nPeriode. Dasselbe zeige sich aus dem Year End Activity Statement 2004 (\"Note: Shares\ncan be exercised before vesting for this grant.\"). So ergebe sich daraus, dass von den am\n23. Oktober 2001 zugeteilten 40'000 Optionen deren 8'000 am 27. September 2002 (also\nnach zwölf Monaten) und der Rest monatlich bis zum 27. September 2006 (also über\n48 Monate verteilt) das \"date de vesting\" hatten. Die Regelung entspreche also jener für\ndie Optionen 2000. Aus dieser Vesting-Klausel könne entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführerin nicht geschlossen werden, dass die Optionen damit faktisch bis anhin\nnicht ausübbar gewesen seien. Vielmehr hätten sie bereits am ersten Tag der Zuteilung\nausgeübt werden können. Die Stock Option Agreements 1999 und 2000 räumten den\nMitarbeitern unter der Überschrift \"Exercise of Option\" verschiedene Rechte zur\nAusübung ein. Einerseits die Ausübung nach Massgabe der oben erwähnten Vesting\nSchedules:\n\n\"… this Option shall be exercisable cumulatively according to the vesting schedule set\nforth in the Notice of Grant.\"\n\nAndererseits - was von der Beschwerdeführerin gänzlich übersehen worden sei - als\nAlternative ein sogenanntes \"early exercise\":\n\"Alternatively, at the election of the Optionee, this Option may be exercised in whole\nor in part at any time as to Shares which have not yet vested. Vested Shares shall not\nbe subject to the Company's repurchase right… .\"\n- 29 -\n\nBedingung für diese Ausübungsvariante sei gewesen:\n\n\"As a condition to exercising this Option for unvested shares th Optionee shall execute\nthe Restricted Stock Purchase Agreement.\"\n\nSomit hätten Optionen auch vor Ablauf der Vesting-Periode ab dem Zeitpunkt der Gewährung ausgeübt und (mit derselben Vesting-Periode versehene) Aktien bezogen\nwerden können. Von dieser zweiten Möglichkeit habe B.________ weitgehend Gebrauch\ngemacht und alle per 27. Oktober 1999 und 30. März 2000 sowie mehr als die Hälfte der\nper 23. Oktober 2001 zugeteilten Optionen vor Ablauf der Vesting-Periode ausgeübt (was\nohne Weiteres auch aus dem Lohnausweis 2004 ersichtlich sei). Für die streitbetroffenen\nOptionen des Jahres 2002 ergebe sich sodann aus den \"Stock Option Cash Exercises -\nLetter of Authorization\", dass bereits am 10. April 2002, also rund 6½ Monate nach\nZuteilung, 16'000 (alle noch \"unvested\") von 40'000 zugeteilten Optionen (also 40 %)\nausgeübt worden seien. Und am 11. November 2002 seien nochmals 4'000 Optionen\n(10 %) ausgeübt worden. Weitere \"early exercises\" seien am 6. Januar 2004 und am\n12. März 2004 erfolgt. Der \"Stock Option Cash Exercise - Letter of Authorization\" besage\nentsprechend in Ziff. 3 der Anleitung: \"If you are purchasing shares which have not yet\nbecome vestet… .\" Die Behauptung, dass die Optionen faktisch bis anhin nicht ausübbar\ngewesen seien, erweise sich somit offensichtlich als aktenwidrig falsch.\n\nbb) Am 18. Juli 2003 zugeteilte Mitarbeiteroptionen\n\nWie dazu dargelegt, basieren diese Optionen auf dem Mitarbeiterbeteiligungsplan 2003.\nDie Laufzeit der Optionen sollte nicht mehr als zehn Jahre betragen. Der Ausübungspreis\nder zugeteilten Optionen sollte mindestens 85 % des Marktwertes der Aktie bei Zuteilung\nentsprechen. Die Ausübungsrechte sollten in einem Option Agreement geregelt werden.\nDas Stock Option Agreement 2003 liege allerdings nicht vor. Die Details ergäben sich\njedoch aus dem \"June 2003 Bonus Stock Option Grant\" und seien mit Bezug auf den\nVesting Schedule von der Beschwerdeführerin korrekt wiedergegeben worden. Allerdings\nhabe die Beschwerdeführerin wiederum die Möglichkeit des \"early exercise\" übersehen,\nwelche ausdrücklich vorgesehen worden sei: \"If you wish to exercise this option early.\nplease contact … our in-house stock administrator.\" Dasselbe zeige sich wiederum aus\ndem Year End Activity Statement 2004 (\"Note: Shares can be exercised bevore vesting\nfor this grant.\").\n\nZusammenfassend ergebe sich, dass alle Optionen jederzeit, also ab dem \"Date of Grant\"\nausgeübt werden konnten, sodann jedoch für die bezogenen Aktien eine Sperrfrist mit\nRückgabeverpflichtung bestanden habe. Es seien also nicht die Optionen, sondern\nvielmehr die bezogenen Aktien mit einer Vesting-Klause verküpft gewesen, weshalb es\nim \"Stock Option Agreement - Early Exercise\" 1999 auch heisse \"… Shares subject to the\nOption shall vest… .\" Im Übrigen könne der Beweis der sofortigen Ausübbarkeit aller\nOptionen auch mit den Year End Activity Statement 2003 und 2004 erbracht werden.\n\ncc) Bewertbarkeit der Optionen\n\nDiesbezüglich machen die Beschwerdegegner insbesondere geltend, es handle sich bei\nden hier relevanten Mitarbeiteroptionen um sogenannte Incentive Stock Options (ISO) im\nSinne des amerikanischen Steuerrechts, respektive bei den 2003 zugeteilten Optionen\num Non-Qualified Stock Options (welche in den USA nur geringfügig anders behandelt\nwürden). Die Incentive Stock Options unterlägen bestimmten steuergesetzlichen\nVoraussetzungen, nämlich:\n- 30 -\n\n\"● Mitarbeiterstatus von der Zuteilung bis zu Ausübung;\n\n Grundsätzlich nur Mitarbeiter mit einem Aktienanteil von weniger als 10%\n(andernfalls erhöhter Ausübungspreis [110%] und verkürzte Laufzeit [5 Jahre]);\n\n Schriftlicher Stock Option Plan;\n\n Zustimmung der Aktionäre;\n\n Maximale Laufzeit des Stock Option Plans von 10 Jahren;\n\n Vorausbestimmter Ausübungspreis muss mindestens dem Verkehrswert des\nBasistitels entsprechen;\n\n"}