{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\ndoch ein wichtiges Element ausser Acht gelassen, nämlich der Einfluss des Wohnsitzwechsels von den USA in die Schweiz. Dieser Aspekt werde weder vom Kreisschreiben\nnoch vom Rundschreiben erfasst. Gemäss den im internationalen Verhältnis anwendbaren Regeln sei es \"nicht unverständlich zu schliessen, dass die vor der Einreise in die\nSchweiz im Ausland zugeteilten Optionen der schweizerischen Steuerhoheit definitiv\nentzogen\" seien. Dies werde auch durch die (beigelegte) Tagungsunterlage des OREF-\nSteuerseminars vom 2. und 3. Oktober 2008 (Fall 5) bestätigt. Zudem erachtet die\nVorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich. Der Schluss auf\ndas System der Pro-Rata-Besteuerung ergebe sich nicht aus dem Rundschreiben,\nsondern aus der - nach Vereinbarung des Rulings veröffentlichten - Botschaft zum\nBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. November\n2004. Darin werde jedoch ausdrücklich dargelegt:\n\n\"Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bezweckt\nhauptsächlich die Wiederherstellung der Rechtssicherheit bei der Besteuerung von\ngeldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen. Insbesondere haben in den letzten\nJahren die Mitarbeiteroptionen als Salärbestandteil an Bedeutung stark zugenommen,\nweshalb sich eine Praxis aufdrängt, die sich auf klare gesetzliche Grundlagen stützen\nkann. Mit Artikel 17 DBG hat der Gesetzgeber zwar eine Rechtsgrundlage geschaffen,\num auch solche geldwerte Vorteile zu besteuern. Da die meisten Mitarbeiteraktien und\n–optionen einer Verfügungssperre unterliegen, vermag diese Rechtsgrundlage in der\nPraxis aber nicht zu genügen. Es stellt sich nämlich bei den Mitarbeiteraktien die\nFrage, ob das Einkommen bereits bei ihrem Erwerb oder erst bei Wegfall der\nVerfügungssperre realisiert ist. Bei den Mitarbeiteroptionen stellt sich die Frage, ob das\nEinkommen bei ihrer Zuteilung, beim unwiderruflichen Rechtserwerb oder bei\nAusübung zu erfassen ist. In der Veranlagungspraxis wurden diese Fragen teilweise\nsehr unterschiedlich beantwortet. Der vorliegende Gesetzesentwurf will auf diese\nFragen eine eindeutige Antwort geben, indem er den verschiedenen Typen von\nMitarbeiterbeteiligungen einen entsprechenden Besteuerungszeitpunkt zuordnet.\"\n(Botschaft Übersicht Seite 576)\n\n„Das Ergebnis der Vernehmlassung kann wie folgt zusammengefasst werden:\nAlle Vernehmlassungsadressaten haben es begrüsst, dass eine gesetzliche Lösung für\ndie Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom Bundesrat angestrebt wird. Vielfach\nwurde diese Notwendigkeit mit der Rechtsunsicherheit begründet, die sich daraus\nergibt, dass die Kantone keine einheitliche Praxis bei der Besteuerung der Mitarbeiteroptionen befolgen. Es wurde darauf hingewiesen, dass neuere Entscheide von\nkantonalen Rekurskommissionen oder Verwaltungsgerichten zur Verunsicherung\nbeigetragen hätten. Daher sei dringend Rechtssicherheit auf diesem Gebiet\nherzustellen”. (Botschaft 1.1.7 Seite 586)\n\n„Die Vorbringen der Kantone sind zutreffend. In den letzten Jahren haben vermehrt\namerikanische Unternehmen Optionen an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nschweizerischer Tochtergesellschaften abgegeben, die zahlreiche Bedingungen\nenthalten. Diese Bedingungen können suspensiver oder resolutiver Art sein. Dies stellt\nin der Praxis erhöhte Anforderungen an die Veranlagungsbehörden, um zu\nentscheiden, ob beim unwiderruflichen Rechtserwerb oder bei der Ausübung besteuert\nwerden soll. Es kam bereit unter der bisherigen Praxis vor, dass die gleiche Option\ndurch die eine Veranlagungsbehörde bei Zuteilung und durch die andere bei Ausübung\nsteuerlich erfasst wurde”. (Botschaft 1.3.2 Seite 589).\"\n- 28 -\n\nc) In ihrer Beschwerdeantwort bestreiten die Beschwerdegegner die Annahme der\nBeschwerdeführerin, wonach die Optionen im Zeitpunkt des Zuzugs in die Schweiz (April\n2004) weder ausübbar noch bewertbar gewesen seien. Beides sei aktenwidrig falsch.\nUnter diesen Umständen erweise sich die von der Beschwerdeführerin beantragte\nBesteuerung im Lichte der anwendbaren Bestimmungen und Grundsätze als unzulässig.\n\naa) Am 23. Oktober 2001 zugeteilte Mitarbeiteroptionen (basierend auf dem Mitarbeiterbeteiligungsplan 1998)\n\nDiesbezüglich wird dargelegt, die Laufzeit der Optionen betrage nicht mehr als zehn\nJahre. Der Ausübungspreis entspreche mindestens dem Marktwert der Aktie bei der Zuteilung. Die Ausübungsrechte seien in einem Option Agreement geregelt worden. Gemäss\ndem \"Stock Option Agreement - Early Exercise\", welches für die Zuteilungen per\n27. Oktober 1999, 30. März 2000 und 26. September 2000 vorliege, habe für die\nOptionen 1999 folgender Vesting Schedule bestanden:\n\n\"25 % of the Shares subject to the Option shall vest twelve months after the Vesting\nCommencement Date, and 1/48 of the Shares subject to the Option shall vest Each\nmonth thereafter, subject to Optionee's continuing to be a Service Provider in such\ndates.\"\n\nFür die Optionen 2000 habe je ein \"Stock Option Agreement - Early Exercise\" mit dem\nähnlichen Vesting Schedule bestanden:\n\"20 % of the Shares subject to the Option shall vest twelve months after the Vesting\nCommencement Date, and 1/60 of the Shares subject to the Option shall vest Each\nmonth thereafter, subject to Optionee's continuing to be a Service Provider in such\ndates.\"\n\n"}