{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nDamit hätte die Option bei einer allfälligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nzwischen E.________ und B.________ nur während der darauf folgenden drei Monate\nund nur in jedem Umfang noch ausgeübt werden können, für welche die Vestingperiode bereits abgelaufen gewesen wäre. Der Rest der Option wäre verfallen. Dies\nzeigt auf, dass die Option faktisch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner und\nderen Rechtsvertreter/in – eben nicht bereits am ersten Tag nach der Zuteilung hätte\nausgeübt werden können, sondern dass es sich um eine blosse Anwartschaft handelte.\nDie Option ist zudem unverkäuflich ausgestaltet (Ziff. 7 des Stock Option Agreements:\nNon-Transferability of Option; siehe Beschwerdebeilage 12). Daraus ergibt sich, dass\nder Rechtsanspruch auf den Wert der Option während der ganzen Laufzeit einerseits\nvom Ablauf der Vestingperiode und andererseits vom Bestand des Arbeitsverhältnisses\nabhängt (sog. Truncation Klausel) und damit in der Schwebe ist.\n\n5.4 Die vorliegende Option kann daher nicht als Mitarbeiteroption im Sinne des\nKreisschreibens Nr. 5 angesehen werden, da die vorliegenden individuellen Bedingungen eine objektive Bewertung der Option verunmöglichen. Es handelt sich hierbei\ngemäss Kreisschreiben Nr. 5 um ein Gestaltungsrecht bzw. eine blosse Anwartschaft,\nwomit erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option steuerbares Einkommen realisiert\nwird (vgl. dazu auch Rundschreiben, Ziff. 2).\n\n5.5 Theoretisch wäre eine Bewertung per Zuteilungstag, d.h. per 27. September\n1999, möglich, doch müsste das ganze Paket in die jeweiligen Tranchen aufgeteilt\nwerden. Eine solche Aufteilung wurde von der ESTV bisher nie akzeptiert. Bei derart\nvielen Tranchen liegt eine Häufung von individuellen Bedingungen vor (vgl. Kreisschreiben Nr.5, Ziffer 4.1. Grundsätze) und die ESTV schliesst in solchen Fällen immer\nauf Nichtbewertbarkeit der Optionen und damit auf die Besteuerung im Zeitpunkt der\nAusübung. Hinzu kommt, dass E.________ im Zeitpunkt der jeweiligen Zuteilungen\n- 26 -\n\nnoch gar nicht börsenkotiert war, was eine objektive Bewertung der Optionen dieses\nStart-Up-Unternehmens auf den Zeitpunkt der Zuteilung äusserst erschwert hätte.\n\n5.6 Wie bereits erwähnt, wurden unter dem „1998 Stock Plan” weitere Optionen\nzugeteilt. Die Option Agreements betreffend die Zuteilungen per 30. März und\n26. September 2000 sehen die gleichen Sperrfristen für etwas andere Tranchen vor\n(20 nach einem Jahr; 1/60 für jeden weiteren Monat); im Übrigen sind die Bedingungen, soweit ersichtlich, dieselben. Die hiervor gemachten Ausführungen gelten daher\nauch für diese späteren Zuteilungen.\n\n6. „2003 Stock Plan” (No. 2)\"\n\n6.1 Im „June 2003 Bonus Stock Option Grant” wird das bisherige „System” weitergeführt. Es liegen hier folgende Eckdaten vor:\n\nDate of Grant 18.07.2003 = Zuteilungsdatum der Option\n\nTotal Number of Shares 31'000 = Anzahl zugesicherter Aktien\n\nExercise Price per Share $ 5.00 = Ausübungspreis pro Aktie\n\nVesting Commencement\n28.09.2003 = Beginn der jeweiligen Sperrfrist\nDate\n\n12 Monate nach\nVesting Schedule Vesting Commence- 15% cliff vesting\nment Date\n\n13. – 24. Monat  17.5% annual vesting (credited monthly)\n\n25. - 36. Monat  20.0% annual vesting (credited monthly)\n\n37. – 48. Monat  22.5% annual vesting (credited monthly)\n\n49. – 60. Monat  25.0% annual vesting (credited monthly)\n\n6.2 Die Vestingperioden beginnen am 28. September 2003 zu laufen. Unter dem\nVesting Schedule sind die tranchenweisen Sperrfristen nun klar ersichtlich aufgelistet\nworden. Die letzte Tranche kann nach 5 Jahren ausgeübt werden.\n\n6.3 Durch diese Möglichkeit der tranchenweisen Ausübung der Option liegt eine\nHäufung von individuellen Bedingungen vor (vgl. Kreisschreiben Nr. 5, Ziffer 4.1.\nGrundsätze). Zudem enthält der „2003 Stock Plan” eine Klausel, dass Optionen, deren\nVestingperiode abgelaufen ist, innert 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuüben sind (Truncation Klausel). Der Rest verfällt dagegen („2003 Stock\nPlan”, Ziffer 10 lit. b.). Darin zeigt sich wieder, dass die Optionen rein anwartschaftlichen Charakter haben. Sie sind daher im Sinne des Rundschreibens bei Ausübung zu\nversteuern.\n\nZusammenfassend lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass sich die vorliegenden\nMitarbeiterbeteiligungspläne 1998 und 2003 nur unwesentlich unterscheiden. Sie\nenthalten typische sogenannte amerikanische Optionen mit zahlreichen Bedingungen\n(gestaffelte Vestingperioden, Verfallklauseln), weshalb sie nach der langjährigen Praxis\nder ESTV im Zeitpunkt der Ausübung als Einkommen zu versteuern sind.\"\n\nb) Die Vorinstanz bestreitet in ihren Bemerkungen, dass eine langjährige und präzis\nformulierte Praxis bestanden habe. Die Prüfung der Optionspläne durch die Eidgenössische Steuerverwaltung beanstandet sie grundsätzlich nicht. Ihres Erachtens wurde je-\n- 27 -\n\n"}