{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n Die praktische Anwendung dieses Rundschreibens sowie die Übergangsbestimmungen\nsind zur Zeit noch unklar. Wir sind der Ansicht, dass sich aufgrund der neuen Grundlagen für viele Arbeitnehmer, die Steuern und Sozialversicherungsabgaben bei der\nZuteilung der Optionen bezahlt haben, beträchtliche Sparmöglichkeiten ergeben. Wir\nempfehlen deshalb, eine detaillierte Analyse der Auswirkungen des Rundschreibens auf\ndas Unternehmen wie auch auf die Mitarbeiter vorzunehmen.\"\n\nAbschliessend wurde übrigens für weitere Informationen auch an Dr. L.________ verwiesen, welcher bekanntlich die Rulinganfragen der C.________ AG unterzeichnet hat.\nDr. L.________ kann ohne Zweifel auch als einer der besten Kenner der Materie\nbetrachtet werden, hat er doch 1999 seine (berufsbegleitend verfasste) Dissertation zum\nThema \"Mitarbeiteroptionen und -aktien, Bewertung - Rechnungslegung - Besteuerung\"\nals Band 164 der Schriftenreihe der Treuhand-Kammer veröffentlicht. Im Lichte dieser\nPublikationen kann nicht im Ernst behauptet werden, die Vertreter der Beschwerdegegner\nhätten die aktuelle Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Besteuerung von\nMitarbeiteroptionen nicht gekannt. Im Gegenteil ergibt sich daraus mit aller Deutlichkeit\nder Schluss, dass die federführenden Beteiligten sachkundig und ganz gezielt\nvorgegangen sind. Auch deshalb sind die Voraussetzungen, welche Rechtsprechung und\nLehre an den Schutz des in eine behördliche Auskunft gesetzten Vertrauens stellen,\nvorliegend nicht erfüllt.\n\n3. a) In materieller Hinsicht bringt die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Beschwerde insbesondere vor, es bestehe bezüglich der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen eine langjährige, allgemein bekannte Praxis, welche mit dem Rundschreiben\nvom 6. Mai 2003 weiter präzisiert worden sei. Nicht als Mitarbeiteroptionen im Sinne des\nKreisschreibens Nr. 5 gälten Gestaltungsrechte auf Erwerb von Beteiligungsrechten,\nderen Wert sich nicht objektiv feststellen lasse, weil sie zahlreiche individuelle Bedingungen enthalten. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn extrem lange Sperrfristen\noder Laufzeiten vorhanden sind oder wenn es an der Volatilität oder anderen Rechnungsparametern fehlt. Im Rundschreiben sei ferner darauf aufmerksam gemacht worden,\ndass \"gevestete\" Optionen in der Regel auch nach Ablauf der Vesting-Periode noch nicht\nunwiderruflich erworben seien. Der Rechtserwerb werde nämlich meistens zusätzlich\ndavon abhängig gemacht, dass der Mitarbeiter bis zur Ausübung der Optionen weiterhin\nbei der Unternehmung beschäftigt bleibe. Eine Besteuerung nach Ablauf der Vesting-\nPeriode müsse auch deswegen unterbleiben, weil eine zutreffende objektive Bewertung\n\"gevesteter\" Optionen aufgrund der unterschiedlichen, individuellen Bedingungen und\nUmstände gar nicht zuverlässig möglich sei. Die Einkommensbesteuerung habe daher bei\nder Ausübung der Optionen zu erfolgen.\n\nDavon ausgehend macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall insbesondere\ngeltend:\n\n\"5. „1998 Stock Plan”\n\n5.1 Den uns vorliegenden „Stock Option Agreements – Early Exercise” zum „1998\nStock Plan” können die nachfolgenden, wichtigsten Elemente für die steuerliche Beurteilung der am 27. Oktober 1999, 30. März 2000 und 23. Oktober 2001 B.________\nzugeteilten Optionen entnommen werden (vgl. Beschwerdebeilage 12.) Die Stock\nOption Agreements für die letzten beiden Optionszuteilungen im September 2000 und\nOktober 2001 liegen uns zwar nicht vor – es kann jedoch davon ausgegangen werden,\n- 25 -\n\ndass diese gleich oder ähnlich lauten. Hiernach wird daher die rechtliche Beurteilung\nanhand der Zahlen und Daten der Optionszuteilung vom 27. Oktober 1999 aufgezeigt:\n\nDate of Grant 27.10.1999 = Zuteilungsdatum der Option\n\n= Beginn der jeweiligen Sperrfrist /\nVesting Commencement Date 27.09.1999\nVestingperdiode\n\nExercise Price per Share $0.20 = Ausübungspreis pro Aktie\n\nTotal Number of Shares 140'000 = Anzahl zugesicherter Aktien\n\nTotal Exercise Price $ 28'000 = Ausübungspreis insgesamt\n\n5.2 Die Option ist ganz oder teilweise ausübbar, wobei folgende Bedingungen /\nSperrfristen gelten: 25% der betreffend Aktien sind während einem Jahr (d.h. bis am\n27.09.2000) gesperrt, womit die Option damit faktisch bis dahin nicht ausübbar ist\n(Vestingperiode). Danach läuft jeden folgenden Monat eine weitere Vestingperiode für\n1/48 der Option (d.h. jeweils 2916 Aktien) ab. Die Option wird damit gemäss Stock\nOption Agreement erst mit dem Ablauf der jeweiligen Vestingperiode für die entsprechende Tranche unbeschränkt ausübbar. Bis zum Ablauf der letzten Vestingperiode dauert es insgesamt 4 Jahre.\n\n5.3 Ferner liegt folgende weitere Bedingung bei der Ausübung der Option vor:\n„Termination Period: This Option may be exercised, to the extent it is then vested, for\nthree months after Optionee ceases to be a Service Provider. (…)”.\n\n"}