{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n Das Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist rechtlich als Verwaltungsverordnung, als Anweisung an die kantonalen Steuerverwaltungen für die\nVeranlagung der direkten Bundessteuer, zu verstehen. Es ist noch nicht absehbar, ob\ndie neuen Regeln auch den Eingang in die Praxis für die kantonalen Steuern finden\nwerden.\n\nDas Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung befasst sich nur mit Mitarbeiteroptionen, die sogenannten Vesting-Klauseln unterliegen. Als Vesting-Klauseln\nwerden die Bestimmungen in Optionsplänen verstanden, wonach der begünstigte\nMitarbeiter zugeteilte Optionen verlieren kann, wenn das Arbeitsverhältnis während\neiner gewissen Periode – der Vesting-Periode – aufgelöst wird. Da der Grossteil der\nOptionspläne über derartige Vesting-Klauseln verfügt, sind auch die meisten gegenwärtigen und zukünftigen Optionsinhaber sowie die Arbeitgeber von den Neuerungen\ndes Rundschreibens betroffen.\n\nVon der Zuteilungsbesteuerung…\n\nGemäss der bisherigen Praxis der direkten Bundessteuer und einer Vielzahl der Kantone musste der Mitarbeiter seine bewertbaren Optionen bei der Zuteilung versteuern,\nauch wenn diese Optionen mit Vesting-Klauseln versehen waren. Im Zeitpunkt eines\nallfälligen Verfalls der Optionen aufgrund dieser Vesting-Klauseln (bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses) konnte der Mitarbeiter steuerlich einen sogenannten Minuslohn\ngeltend machen.\n\n… zur Ausübungsbesteuerung\n\nEine neue rechtliche Analyse der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat nun ein\nanderes Bild ergeben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kommt nun – wie das\nZürcher Verwaltungsgericht – zum Schluss, dass die Optionen mit Vesting-Klauseln im\nZeitpunkt der Zuteilung noch nicht „unwiderruflich erworben” werden. In der Praxis\nenthalten die meisten Optionspläne weitere Bedingungen und Einschränkungen nach\nder Vesting-Periode, wie zum Beispiel sofortiger Verfall der Optionen bei Kündigung\naus wichtigem Grund (Art. 337 OR gemäss Schweizer Recht) oder Einkürzung der\nAusübungsfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sogennante „Truncation”).\n- 23 -\n\nAuch nach dem Ablauf der Vesting-Periode ist damit grundsätzlich bei den meisten\nOptionen noch kein „unwiderruflicher Rechtserwerb gegeben, dessen Erfüllung nicht\nbesonders unsicher ist”. Der steuerliche Zufluss erfolgt deshalb gemäss dem neuen\nRundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Zeitpunkt der Ausübung.\n\nVerpflichtungen für den Arbeitgeber\n\nSind Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Zuteilung noch nicht steuerbar, haben die\nArbeitgeber gemäss Rundschreiben auf die Zuteilung der Optionen im Lohnausweis\nunter der Rubrik „Bemerkungen” hinzuweisen. Ausserdem haben sie auf einem\nseparaten Beiblatt zuhanden der steuerpflichtigen Personen sinngemäss festzuhalten,\ndass die Optionen blosse Anwartschaften darstellen, und dass die Besteuerung erst bei\nallfälliger Ausübung erfolgen wird.\nBei der Ausübung muss der Arbeitgeber den Ausübungsgewinn (d.h. die Differenz\nzwischen dem Aktienkurs im Zeitpunkt der Ausübung und dem Ausübungspreis) als\nTeil des Bruttoeinkommens auf dem Lohnausweis deklarieren, und die entsprechenden\nSozialversicherungsabgaben entrichten.\n\nSozialversicherungen\n\nIn Anlehnung an Artikel 7 der AHV-Verordnung richtet sich der Zeitpunkt der Erfassung von Mitarbeiteroptionen für Sozialversicherungszwecke nach den Vorschriften\nder direkten Bundessteuer. Demzufolge müssten auch die Sozialversicherungsbehörden die Änderung der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung übernehmen.\nIn welcher Form dies das Bundesamt für Sozialversicherungen tun wird, ist noch nicht\nklar.\n\nDa sich das Rundschreiben als Präzisierung zum Kreisschreiben Nr. 5 bezeichnet, stellt\nsich die Frage, ob die Zuteilungsbesteuerung von Optionen mit Vesting-Klauseln in der\nVergangenheit falsch war. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber die Lohnausweise,\nwelche die Optionszuteilungen gemäss alter Praxis beinhalten, zurückzurufen und neue\nLohnausweise unter Berücksichtigung der neuen Praxis auszustellen. Es stellt sich die\nFrage, inwieweit sich ein Arbeitgeber auf ein mit den Steuerbehörden ausgehandeltes\nBesteuerungsgutachten stützen kann. Der Nettolohnbetrag der vergangenen Jahre\nändert sich jedenfalls dann (und es sollte ein neuer Lohnausweis ausgestellt werden),\nwenn die gemäss alter Praxis zuviel bezahlte AHV zurückgefordert wird.\n\nÜbergangsregeln und Planungsmöglichkeiten\n\nDas Rundschreiben bezeichnet sich selber als „Präzisierung des Kreisschreibens Nr. 5”.\nTatsächlich liegen die Aussagen des Rundschreibens im Auslegungsbereich des Kreisschreibens; es handelt sich aber rechtlich klarerweise um eine signifikante Praxisänderung.\n\nBei einer Praxisänderung hat der Mitarbeiter das Anrecht, für alle noch offenen\nSteuerjahre gemäss der neuen Praxis beurteilt zu werden. Wenn also ein Mitarbeiter\nim Jahr 2001 Optionen erhalten hat, die gemäss der damals anwendbaren Praxis bei\nder Zuteilung steuerbar waren, kann er – sofern er noch nicht definitiv veranlagt ist –\nein Rektifikat der Steuererklärung einreichen und die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln im Zeitpunkt des definitiven Rechtserwerbs, also gemäss dem neuen Rundschreiben in den meisten Fällen bei Ausübung, verlangen. In\ndiesem Zusammenhang stellt sich andererseits die Frage, ob sich das Unternehmen\nund die Mitarbeiter unter Berufung auf Treu und Glauben auf die vorgängig ausgehandelten Besteuerungsgutachten stützen können.\n- 24 -\n\n"}