{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nbei ihrem Wohnsitzwechsel das schweizerische Steuersystem geläufig war oder nicht.\nMassgebend ist in diesen Punkten, dass sich die Beschwerdegegner, wie bereits\ndargelegt, auch die Kenntnisse und das Verhalten ihrer Vertreter anrechnen lassen\nmüssen. Dabei ist nicht zu übersehen, dass sowohl die Rulinganfragen in den Kantonen\nD.________ und F.________ als auch jene im Kanton G.________ von der gleichen\nVertreterin der Firma E.________, nämlich C.________ AG eingereicht worden sind. In\nderen Namen hat jeweils insbesondere Dr. L.________ unterzeichnet, sodass - was auch\nsonst nahe liegend erscheint - eine umfassende Kenntnis und Bearbeitung der\nSteuerfragen im Zusammenhang mit den Mitarbeiterbeteiligungen der Firma E.________\nangenommen werden kann. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass sowohl\nRechtsanwältin Silvia Zimmermann, welche zunächst im Kanton G.________ und dann in\nFreiburg im Namen der Steuerpflichtigen auftrat, als auch die Beschwerdegegner selber\nmit den Beratern der C.________ AG in Kontakt standen. So teilte A.________\nRechtsanwältin Zimmermann bereits in einer Mail-Nachricht vom 22. September 2004 im\nHinblick auf die in Freiburg einzureichende Rulinganfrage einleitend mit, seine Frau habe\nsoeben mit den Leuten der C.________ AG gesprochen, welche regelmässig bei der\nSteuerbehörde des Kantons G.________ nachfragten, wie es mit dem Ruling stehe\n(Beschwerdeantwort Beilage 22). Erst recht kann unter den gegebenen Umständen\nangenommen werden, dass sich auch Parteivertreterin Silvia Zimmermann, welche als\nerfahrene und in steuerrechtlichen Fragen bewanderte Rechtsanwältin die besondere\nTragweite des (primär) im Sitzkanton einzuholenden Rulings kennen musste, sich vom\nspezialisierten Sachbearbeiter der C.________ AG umfassend über die von der\nArbeitgeberin bereits vorgenommenen Schritte informieren liess. Dies gilt umso mehr, als\nsie selber bereits am 16. August 2004 die Steuerverwaltung des Kantons G.________\nebenfalls um Beantwortung des Rulings bat, welches die C.________ AG im Namen der\nFirma E.________ unterbreitet hatte, und gleichzeitig ergänzende Fragen vortrug\n(Beschwerdeantwort Beilage 21). Zudem reichte sie in Freiburg ausdrücklich \"dieselbe\nAnfrage\" ein wie die C.________ AG im Namen der Firma E.________\n(Beschwerdebeilage 7). Daraus ergibt sich der Schluss, dass die Vorinstanz - zumindest\nwas die direkte Bundessteuer betrifft - nicht vollständig und korrekt informiert worden\nist. Schon aus diesem Grund sowie angesichts des dargelegten widersprüchlichen\nVerhaltens der Beteiligten entfällt der von den Beschwerdegegner angerufene\nVertrauensschutz.\n\nAuch nicht durchzudringen vermögen die Beschwerdegegner im Weiteren mit dem Einwand, eine allfällige Unrichtigkeit der erhaltenen Auskunft sei nicht erkennbar gewesen.\nAls unrichtig gilt eine Auskunft, wenn sie entweder dem Gesetz oder einer für Dritte klar\nerkennbaren Praxis (Kreisschreiben usw.) widerspricht. Hat der Steuerpflichtige einen\nSteuerberater mit dem Einholen einer Auskunft beauftragt, so dürfen höhere\nAnforderungen an die Erkennbarkeit gestellt werden. Der Steuerpflichtige hat sich auch\nhier das Wissen seines Vertreters anrechnen zu lassen (vgl. zu diesen Aspekten MORF /\nMÜLLER / AMSTUTZ, 815 Ziff. 4.2.4; BERDOZ, 267 ff. sowie die dort erwähnten Bundesgerichtsurteile). Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern zwar einzuräumen, dass Besteuerung von Mitarbeiteroptionen während Jahren umstritten war und über längere Zeit\nhinweg Gegenstand parlamentarischen Beratungen bildete, welche erst kürzlich abgeschlossen wurden (vgl. die Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, BBl. 2005, 575 ff., sowie das schliesslich am 17. Dezember 2010\nerlassene Bundesgesetz, BBl. 2010, 8987 ff.). Nichtsdestoweniger ist für das Jahr 2004,\nin dem die Rulings eingeholt wurden, davon auszugehen, dass die Eidgenössische\nSteuerverwaltung die steuerliche Behandlung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in ihrem überarbeiteten Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 (ASA 66,\n- 22 -\n\n130 ff.) geregelt und zudem vor allem das Rundschreiben vom 6. Mai 2003 zur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln erlassen hatte. Dies musste den\nVertretern der Beschwerdegegner bekannt sein. Dass dem auch tatsächlich so war, ergibt\nsich insbesondere aus den TAXeNEWS zum Thema \"Neues Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln\",\nwelche die C.________ AG im Mai 2003 an ihre Kunden gerichtet hat. Darin wird\neinleitend betont, das neue Rundschreiben habe einen beträchtlichen Einfluss auf die\nBesteuerung von Mitarbeiteroptionen in der Schweiz. Es dränge sich daher eine detaillierte Analyse der Auswirkungen für Unternehmen und Mitarbeiter auf, da ein grosses Potenzial für Steuer- und Sozialversicherungseinsparungen bestehe. Im Einzelnen wurde dann\ndargelegt:\n\n\"Grundzüge des neuen Rundschreibens\n\nMit dem per 6. Mai 2003 veröffentlichen Rundschreiben, adressiert an die kantonalen\nSteuerverwaltungen, versucht die Eidgenössische Steuerverwaltung, die Auslegung\nihres Kreisschreibens vom 30. April 1997 mit dem Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts in einer praktikablen Art und Weise zu harmonisieren. Die neue Auslegung der\nEidgenössischen Steuerverwaltung stellt jedoch eine Kehrtwendung in der\nBesteuerungspraxis von Mitarbeiteroptionen mit Vestingklauseln dar.\n\n"}