{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nsätzlicher Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Beurteilung - die Abrechnung der\nSozialversicherungsbeiträge (vgl. dazu BGE 133 V 346) sowie die entsprechende Erstellung der Lohnausweise. Dies hat grundsätzlich auch Drittwirkungen für die betroffenen Arbeitnehmer. Soweit es gewissen Beteiligten (insbesondere Arbeitnehmern mit\nanderem Wohnsitz) darum geht, trotzdem allfällige unterschiedliche steuerliche Praxen\nder Kantone gezielt auszunützen, muss die gebotene Grenze zumindest darin bestehen,\ndass dieses Vorgehen auf die kantonalen Steuern beschränkt bleibt. Hingegen kann es\nnicht angehen, für die schweizweit einheitlich zu handhabende direkte Bundessteuer bewusst unterschiedliche Rulings zu vereinbaren oder geradezu zu erschleichen. Es darf ja\nnicht sein, dass das gleiche Einkommen (ein- und desselben Arbeitgebers!) bewusst in\ngewissen Kantonen der direkten Bundessteuer unterstellt wird und in andern Kantonen\nnicht. Hier geht es schlicht um den in Art. 8 Abs. 1 BV statuierten Anspruch auf Rechtsgleichheit vor dem Gesetz sowie die entsprechende Pflicht zur Gewährleistung der einheitlichen Rechtsanwendung, wie sie in Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 DBG ausdrücklich vorgesehen ist. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die im streitigen Punkt\nklarerweise entgegengesetzten Rulinganfragen verschwiegen wurden. Während in der\nEingabe der Firma E.________ an den Kanton G.________ von anderen Rulings\nüberhaupt nicht die Rede war, wurde im Schreiben der Steuerpflichtigen vom\n28. September 2004 an die Freiburger Steuerverwaltung ausdrücklich betont, es sei\n\"offenbar … eine ähnliche Anfrage [Hervorhebung durch den Urteilsredaktor] - in\nF.________ unter Berechnung der vorgeschlagenen Bewertung - auch in anderen\nKantonen eingereicht\" worden. Damit wurde geradezu der Eindruck erweckt, dass dort\ndie gleichen Anträge gestellt worden seien. Dieser Hinweis war umso irreführender, als\nnicht die erste Anfrage vom 12. Mai 2004, sondern bloss eine Kopie des zweiten\nRulingantrages vom 22. Juni 2004 an den Kanton F.________ beigelegt wurde. In\nLetzterem ging es jedoch - im Hinblick auf einen allfälligen Börsengang der E.________\nmit entsprechenden \"Lock-up\"-Sperrfristen für die Aktionäre - ausschliesslich um die\nBewertung von bereits bezogenen Aktien, für welche gemäss den Beteiligungsplänen der\nE.________ keine Rückgabeverpflichtung mehr bestand. Die Vorinstanz hat denn auch\nausdrücklich bestätigt, dass sie im damaligen Zeitpunkt von den in D.________ und\nF.________ eingereichten Anfragen betreffend die Einkommensbesteuerung keine\nKenntnis hatte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegner hatten übrigens die\nRulinganfragen in den Kantonen G.________ und Freiburg sehr wohl auch die\nEinkommens- und nicht nur die Vermögenssteuer zum Gegenstand. Unter diesen\nUmständen konnte die Vorinstanz keinen Verdacht hegen, dass im gleichen\nZusammenhang - insbesondere für die direkte Bundessteuer - bereits ein gegenteiliges\nRuling vereinbart worden war. Beigefügt kann noch werden, dass Rechtsanwältin Silvia\nZimmermann in der Rulinganfrage, welche sie am 16. August 2004 im Namen der\nBeschwerdegegner bei der Steuerverwaltung des Kantons G.________ eingereicht hat\n(Beschwerdeantwort Beilage 21), sogar ausdrücklich betonte:\n\"Les époux A.________ und B.________ ont été informés du fait que, le 25 juin 2004,\nle groupe E.________ vous a adressé une demande par le biais de C.________ SA\nconcernant, entre autres, la valorisation des options et actions de collaborateurs\nE.________ pour l'impôt sur la fortune et leur date d'imposition. Une telle demande\n[Hervorhebungen durch den Urteilsredaktor] a également été faite dans d'autres\ncantons, lesquels l'ont apparemment acceptée.\"\n\nSoweit die Beschwerdegegner einwenden, das von der Firma E.________ am Sitzkanton\neingeholte, anders lautende Ruling sei ihnen nicht bzw. erst im Jahr 2007 bekannt\ngewesen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob ihnen\n- 21 -\n\n"}