{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n283). Es muss alles, was auf die Beurteilung Einfluss hat, offengelegt werden; insbesondere dürfen keine gezielten Unterlassungen erfolgen. Diesbezüglich fällt im vorliegenden Zusammenhang sofort auf, dass in den verschiedenen Rulinganfragen der einleitend\n(nur kurz und mit Verweis auf die Pläne sowie die entsprechenden Agreements)\ndargestellte Sachverhalt zwar gleich formuliert, dann jedoch von den Gesuchstellern\nselber unterschiedlich interpretiert und qualifiziert worden ist, um daraus eine geradezu\ndiametral entgegengesetzte Steuerfolge abzuleiten (vgl. die vorne unter A. a und b\nwiedergegeben Auszüge). So wurde einerseits in der ersten Rulinganfrage, welche am\n22. Januar 2004 im Namen der Arbeitgeberin E.________ am Sitzkanton D.________\n(und später auch im Kanton F.________) eingereicht worden ist, ausdrücklich betont, die\nfrüher erhaltenen, aber am Zuzugsdatum in die Schweiz noch nicht ausgeübten Optionen\nhätten als nicht bewertbar im Sinne des Kreisschreibens der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung vom 30. April 1997 und des Merkblatts des Kantonalen Steueramts\nD.________ vom 1. September 2003 zu gelten. Dementsprechend seien diese Optionen\nerst bei der Ausübung zu besteuern, wobei die Schweiz in der internationalen\nAusscheidung gemäss internem Recht den Ausübungsgewinn auf einer Pro-Rata-Basis\nzuteile. Dieser Betrachtungsweise entsprechend könnten die Optionen während der\nLaufzeit auch keinen Bestandteil des steuerbaren Vermögens darstellen. Demgegenüber\nwurde andererseits in der Rulinganfrage (ebenfalls im Namen von E.________) an den\nKanton G.________, welche integrierender Bestandteil der Eingabe der\nBeschwerdegegner an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg bildete, für die gleiche\nKonstellation insbesondere dargelegt, die Vesting-Periode betreffe nicht die Optionen,\nsondern die Aktien. Da der einzelne Mitarbeiter bereits ab dem Zeitpunkt der Zuteilung\nein Ausübungsrecht besitze, seien die Optionen unbelastet. Lediglich die Aktien, welche\nder Mitarbeiter bei der Ausübung erhalte, seien mit einer Rückgabeverpflichtung belastet.\nMangels Beschränkung des Ausübungsrechts zwischen der Zuteilung der Optionen und\ndem Zeitpunkt, in welchem der Mitarbeiter bei der Ausübung das Recht an den Aktien\nerwerbe, ergebe es keine gesetzliche Rechtfertigung, um die Besteuerung der Optionen\nüber den Zeitpunkt der Zuteilung hinaus aufzuschieben. Angesichts dieser Ausgestaltung\ndes Beteiligungsrechts entspreche die Besteuerung der Optionen bei deren Zuteilung der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, in welchem Zeitpunkt das Einkommen\nbeim Erwerb von Mitarbeiteraktien realisiert sei; dies widerspreche auch nicht den\nGrundsätzen für eine aufgeschobene Besteuerung gemäss dem Kreisschreiben Nr. 5 vom\n30. April 1997. Diese Betrachtungsweise habe zur Folge, dass die (noch nicht\nausgeübten) Mitarbeiteroptionen bei den Mitarbeitern von E.________ ab deren\nWohnsitznahme in der Schweiz als Vermögen zu besteuern seien.\n\nEs ist evident, dass ein solches Vorgehen - zumindest soweit es die gleiche Steuer betrifft\n- dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens zuwiderläuft und somit gegen Treu und\nGlauben verstösst. Erst recht verletzt es auch den von beiden Parteien angerufenen\n\"Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater\" (vgl. ST 2003,\n1113 ff.), wonach die verfolgten Interessen offenzulegen sind. Danach soll generell offen,\nsachlich und transparent informiert sowie Gleiches gleich und Ungleiches ungleich beurteilt werden. Als verpönt bezeichnet werden allgemein unseriöse Praktiken und insbesondere das \"Antwort-Shopping\" bei Mitarbeitern derselben Verwaltung, worunter grundsätzlich auch die jeweiligen kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer fallen (vgl.\nArt. 102 Abs. 2 DBG). Die Feststellung treuwidrigen Verhaltens erscheint hier umso mehr\ngerechtfertigt, als es im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen allgemein üblich\nist, ein allfälliges Ruling am Sitzkanton der Gesellschaft einzuholen und dieses dann informationshalber an die betroffenen Kantone weiterzuleiten. Eine solche \"generellkonkrete\" Anfrage des Arbeitgebers betrifft nämlich insbesondere auch - in grund-\n- 20 -\n\n"}