{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nEbenso wird geltend gemacht, die Sachverhaltsdarstellung in der zur Diskussion stehenden Rulinganfrage habe insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der\nOptionen der Mitarbeiterbeteiligungspläne 1998 und 2003 korrekt wiedergegeben. Weil\ndie Optionen folglich jederzeit, also ab dem \"Date of Grant\" hätten ausgeübt werden\nkönnen und der Rechtserwerb im Zeitpunkt der Zuteilung stattgefunden habe, sei der\nEntwurf der Rulinganfrage der C.________ AG zum Schluss gekommen, dass die\nOptionen im Zeitpunkt der Zuteilung zu besteuern seien. Dies sei dann von der\nFreiburger Steuerverwaltung bestätigt worden und entspreche auch der späteren Haltung\nder Waadtländer Steuerverwaltung. Ein entsprechender Vermerk sei dann von der\nArbeitgeberin auch auf dem Lohnausweis 2004 angebracht worden. Der Lohnausweis\n2006 erfasse die in der Schweiz ausgeübten Optionen zwar als Lohn, doch werde im\nAnhang klargestellt, dass diese Erträge gemäss Steuerruling des Kantons Freiburg nicht\nsteuerbar seien. Erst infolge einer Rückfrage zu diesem Lohnausweis hätten die\nBeschwerdegegner erstmals erfahren, dass der Kanton D.________ diese Optionen bei\nAusübung (teilweise) besteuere. Eine solche pro rata Besteuerung für in der Schweiz\n- 18 -\n\nausgeübte Optionen sehe weder das Rundschreiben noch das Kreisschreiben vor. Stelle\nman hier auf das OECD Musterabkommen ab, so stünde der Schweiz jedoch kein\nBesteuerungsrecht zu, da die in Frage stehenden Optionen ab dem ersten Tag hätten\nausgeübt werden können und im Ausland gewährt worden seien. Im Übrigen komme dem\nRuling im Sitzkanton D.________ kein erhöhtes Vertrauen zu. Eine solche Annahme\nwürde der im DBG verankerten Kompetenzordnung zuwiderlaufen. Die örtliche\nZuständigkeit zur Erhebung der Einkommenssteuer liege nicht beim Sitzkanton des\nArbeitgebers, sondern beim Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers.\n\nAbschliessend verwahren sich die Beschwerdegegner auch dagegen, dass es sich um ein\nAusspielen der Kantone untereinander und um eine Verschleierungstaktik handeln soll.\nDiese Behauptung sei nicht nur aktenwidrig, sondern auch als haltlose Unterstellung zu\nbetrachten, welche gegen den \"Ethikcode\" zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen (\"Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater\") verstosse.\n\nUnter diesen Umständen gelangen die Beschwerdegegner zum Schluss, dass sämtliche\nVoraussetzungen für den Schutz berechtigten Vertrauens erfüllt seien. Die Auskunft sei\nvon der zuständigen Behörde auch für die direkte Bundessteuer vorbehaltlos erteilt\nworden, und zwar aufgrund eines klar, vollständig und korrekt unterbreiteten Sachverhaltes. Zudem sei die Auskunft richtig bzw. deren Unrichtigkeit nicht erkennbar gewesen.\nIn der Tat bestehe im Bereich der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen keine klare\nPraxis und es herrsche eine grosse Rechtsunsicherheit. Im Übrigen seien aufgrund der\nAuskunft nachteilige Dispositionen getroffen worden (Verzicht auf die umgehende Ausübung der Optionen; entsprechende Zunahme der Steuerlast - um ungefähr 975'000\nFranken - infolge der Wertsteigerung nach dem Börsengang von E.________ sowie der\npro rata Besteuerung nach der Haltedauer). Schliesslich gehe der Vertrauensschutz unter\nden gegebenen Umständen dem Gesetzmässigkeitsprinzip vor.\n\ne) Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass das zur Diskussion\nstehende Ruling auch für die direkte Bundessteuer getroffen worden ist. Es trifft zwar zu,\ndas diese in der Rulinganfrage vom 28. September 2004 nicht explizit erwähnt wurde.\nHingegen betraf die Eingabe vom 29. April 2004 an die Steuerverwaltung des Kantons\nG.________, welche der Freiburger Steuerverwaltung als integrierender Bestandteil der\nAnfrage eingereicht worden ist, klarerweise auch die direkte Bundessteuer. Dementsprechend hat die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg der Rulinganfrage denn auch\nausdrücklich sowohl für die Kantonssteuern als auch die direkte Bundessteuer zugestimmt. Somit bleibt zu prüfen, ob die Bindungswirkung des Rulings für die - allein\nstreitige - direkte Bundessteuer aus einem andern Grund zu verneinen sei. Ist nämlich\neine der vorne (Erw. 2.a) dargelegten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht\nerfüllt, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren\nentsprechend intervenieren (vgl. MORF / MÜLLER / AMSTUTZ, 816 Ziff. 4.4.1; BERDOZ, 255).\nIn Bezug auf die hier vorzunehmende Beurteilung der Verbindlichkeit des Rulings mit den\nFreiburger Behörden ist vorweg festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegner die Kenntnisse und das Verhalten ihrer Vertreter anrechnen lassen müssen (vgl. das Bundesgerichtsurteil 2C_24/2010 vom 1. Juni 2010, StE 2011 A 21.14 Nr. 20 Erw. 4.3 und 4.5).\n\nEin Ruling entfaltet seine Wirkung im nachfolgenden Einschätzungsverfahren insbesondere nur dann, wenn die Auskunft in Bezug auf einen konkreten, korrekt und vollständig\ndargelegten Sachverhalt erteilt worden ist. Dies stellt in der Tat eine zentrale Voraussetzung dafür dar, dass sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und\nGlauben berufen können (vgl. EISENRING, 115 f.; BEHNISCH / CADOSCH, Rz 1 f.; BERDOZ,\n- 19 -\n\n"}