{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nIm vorliegenden Fall gehe es auch insofern um eine falsche Problemstellung, als sich die\nBeschwerdegegner wahrscheinlich im Kanton G.________ niedergelassen hätten und nun\ndort nach einem gleichen Ruling besteuert würden, falls Freiburg vom Abkommen zurückgetreten wäre. Es entziehe sich auch der Kenntnis der Vorinstanz, ob das Anwaltsbüro, welches die Beschwerdegegner vertrete, über die vorhandenen Rulings mit der\nC.________ AG und den übrigen Kantonen genügend informiert gewesen sei. Dass die\nfreiburgische Steuerverwaltung nicht im Besitz der Rulings der Kantone D.________ und\nF.________ gewesen sei, müsse jedoch als irrelevant betrachtet werden, weil\nschweizweit unterschiedliche Praktiken bestünden. Wie sich aus den Ausführungen zur\nmateriellen Burteilung des Rechtstreits ergebe, bestehe keine klare Praxis der\nEidgenössischen Steuerverwaltung bezüglich der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen.\nIm Übrigen spiele es auch keine Rolle, ob B.________ ihre Tätigkeit bei der Firma\nE.________ fortgesetzt habe oder nicht. Die Praxis der Westschweizer Kantone werde -\nungeachtet des im Spiel stehenden Betrages - vom Prinzip geleitet, dass die im Ausland\nzugeteilten Optionen in der Schweiz nicht steuerbar seien.\n\nd) Die Beschwerdegegner legen ihrerseits insbesondere dar, die Firma E.________\nhabe Rulinganfragen betreffend die Besteuerung der von ihr ausgegebenen\nMitarbeiteroptionen eingereicht, um Rechtssicherheit für ihre Mitarbeiter zu schaffen.\nDabei habe man alle Kantone angefragt, in denen Mitarbeiter von E.________ Wohnsitz\ngehabt hätten. Eine solche \"generell-konkrete\" Anfrage sei von der C.________ AG am\n25. Juni 2004 auch im Kanton G.________ eingereicht worden, aber entgegen der\nAnnahme der Beschwerdeführerin nicht in ihrem Auftrag. Sie hätten von dieser\nRulinganfrage - wie offensichtlich auch die Beschwerdeführerin - nur den Entwurf vom\n29. April 2004 gekannt. Der Inhalt der eingeholten Rulings sei von E.________ bzw. der\nC.________ AG bestimmt worden und nicht von den neu zugezogenen Steuerpflichtigen,\nwelche mit dem Schweizer Steuersystem völlig unvertraut gewesen seien. Die jeweiligen\n- 17 -\n\nRulings mit den verschiedenen Kantonen seien nur den betroffenen Mitarbeitern\nweitergegeben worden. Demzufolge hätten die Steuerpflichtigen nur vom Inhalt des\nWaadtländer Rulings erfahren, nicht jedoch von den Einkommenssteuer-Rulings in den\nKantonen D.________ und F.________. Davon hätten sie erst später, nämlich im Jahr\n2007 erfahren. In ihrer eigenen Rulinganfrage sei es ihnen nicht um die Einkommens-,\nsondern um die Vermögensbesteuerung gegangen. Sie wären mit jeder Besteuerung\nnoch nicht ausgeübter Optionen einverstanden gewesen. Allerdings hätten sie, falls sie\nein Ruling gleichlautend wie das D.________ Ruling erhalten hätten, natürlich sofort\nandere Dispositionen getroffen, nämlich alle Optionen sofort ausgeübt. Für sie also sei\nnur die Kenntnis wichtig gewesen, was gelte, um entsprechend disponieren zu können.\nDie Anfrage im Kanton Freiburg sei eingereicht worden, nachdem der Kanton\nG.________ einen weiteren Monat habe verstreichen lassen, ohne Stellung zu nehmen.\nDie beigefügte Rulinganfrage vom 22. Juni 2004 an den Kanton F.________ betreffend\ndie Bewertung gevesteter Mitarbeiteraktien während einer \"Lock-up\"-Periode habe\nB.________ weder von E.________ noch von der C.________ AG, sondern von einem\nArbeitskollegen erhalten. Diese Bewertung sei sehr wichtig gewesen, weil E.________ im\nAugust 2004 an die Börse gegangen und die Aktien für ein halbes Jahr gesperrt gewesen\nseien. Der Entwurf der Rulinganfrage an den Kanton G.________ (vom 29. April 2009)\nhabe jedoch keine Bewertungsformel enthalten.\n\nIm Weiteren beharren die Beschwerdegegner darauf, dass der für die Beurteilung des\nBesteuerungszeitpunktes der Mitarbeiteroptionen relevante Sachverhalt klar, vollständig\nund korrekt dargestellt worden sei. Insbesondere hätten sie sogar explizit auf \"offenbar\nbestehende ähnlich Rulinganfragen in anderen Kantonen\" hingewiesen. Abgesehen davon\nsei eine solche Angabe für den Vertrauensschutz ohnehin kaum erforderlich, da allgemein\nbekannt sei, dass die kantonalen Praxen (auch betreffend die direkte Bundessteuer) auseinander gingen. Auf jeden Fall enthalte das D.________ Ruling, dessen Gültigkeit nicht\nin Frage gestellt werde, auch keinen solchen Hinweis. Die Beschwerdegegner bestreiten\nauch, dass die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom weiteren Anstellungsverhältnis bei E.________ keine Kenntnis gehabt habe soll. Allein schon die Tatsache, dass\nüberhaupt ein Ruling mit entsprechendem Inhalt beantragt worden sei, lasse keinen\nandern Schluss zu, als dass B.________ weiterhin für E.________ arbeiten würde. Es\nhätte andernfalls kaum einen Sinn gemacht, die Fragen der Besteuerung der\nMitarbeiteraktien mit Vesting-Periode und der Mitarbeiteroptionen mit Vesting Schedule\ndurch ein Ruling abklären zu lassen.\n\n"}