{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nSodann erachtet die Beschwerdeführerin es auch als fraglich, ob die Beschwerdegegner\nüberhaupt im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft Dispositionen getroffen haben,\nwelche nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden könnten und die nicht ohnehin\ngetroffen worden wären. Die Wohnsitznahme in der Schweiz sei aufgrund der von der\nH.________ angebotenen Professuren erfolgt. Offengeblieben sei einzig noch die\nKantonswahl, was jedoch in Bezug auf die direkte Bundessteuer keinen Unterschied\nmache. Auch die Ausübung der Optionen hätte stattgefunden; einzig der Zeitpunkt der\nAusübung sei möglicherweise durch das Ruling beeinflusst worden, wobei die\nBesteuerung aber einzig aufgeschoben und nicht aufgehoben worden wäre. Mit dem\nZuzug in die Schweiz und der Arbeit bei E.________ habe nämlich bereits eine latente\nSteuerlast (auf den Mitarbeiteroptionen) bestanden. Einzig der Zeitpunkt und der Umfang\nder Besteuerung sei noch nicht klar gewesen. Dass die Steuerlast in der Schweiz mit\nzunehmendem Abwarten gestiegen sei, dürfte für den Zeitpunkt der Ausübung der\nOptionen kaum den Ausschlag gegeben haben.\n\nIm Weiteren macht die Beschwerdeführerin vor allem geltend, für den Vertrauensschutz\n(Bindungswirkung eines Rulings) bedürfe es \"des gleichen Sachverhaltes im Zeitpunkt\nder Verwirklichung des Tatbestands und des Zeitpunktes der Auskunftserteilung\". Zudem\nmüsse den Steuerbehörden der zu beurteilende Sachverhalt durch den Steuerpflichtigen\noder dessen Vertreter vollständig und ohne gezielte Unterlassungen offengelegt und zur\nKenntnis gebracht werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob gewisse Informationen\nabsichtlich oder allenfalls nur aus Versehen der Steuerbehörde vorenthalten worden\nseien. Es obliege gemäss dem sowohl von der Privatwirtschaft als auch der Verwaltung\ngebilligten \"Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater\" (vgl.\nST 2003, 1113 ff.) den Steuerpflichtigen bzw. deren Vertretern, den Sachverhalt zu ermitteln und darzustellen. Eine Delegation dieser Aufgabe an die Steuerbehörden sei nicht\nUsus. Diesbezüglich könne den Beschwerdegegnern zum Vorwurf gemacht werden, dass\nin der Rulinganfrage die weitere Tätigkeit von B.________ bei E.________ nicht erwähnt\nworden sei. Dort sei nur von der Professur an der H.________ die Rede gewesen. Damit\nhabe die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg davon ausgehen können, dass die\nEinkünfte oder geldwerten Vorteile aus den Mitarbeiteroptionen vollständig im Ausland\nverdient worden und damit das Besteuerungsrecht zu 100 % den USA zuzurechnen\ngewesen wären. Ebenfalls verschwiegen worden seien die Rulings mit den Kantonen\nD.________ und F.________ (betreffend Einkommensbesteuerung). Zudem seien die jeweiligen Optionsvereinbarungen (\"Stock Option Agreements\") im Unterschied zum allgemein gehaltenen Optionsplan nicht eingereicht worden. Diese stellten ein wichtiges Element dar, um festzustellen, für welche (vergangenen/künftigen) Elemente der Mitarbeiter\ndie Optionen erhalten habe. Der somit nur unvollständig und verzerrend geschilderte\nSachverhalt, welcher der erhaltenen Antwort zugrunde liege, reiche nicht aus, um im vorliegenden Fall eine Vertrauensgrundlage zu bilden. Auch angesichts des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegner sowie von E.________ als Arbeitgeberin von\nB.________ sei gar keine verbindliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Das\nWissen von E.________ bzw. von deren Vertreterin C.________ AG sei den\nBeschwerdegegnern vollumfänglich anzurechnen. Das Steuerruling im Kanton\nG.________ sei zwar im Auftrag von E.________, aber offensichtlich für B.________\neingeholt worden, welche erwiesenermassen auch mit der C.________ AG in Verbindung\ngestanden sei. Zudem sei der im Steuerrecht (inkl. Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen) bestens bewanderten Vertreterin der Beschwerdegegner bekannt, dass die\n- 16 -\n\nEidgenössische Steuerverwaltung gemäss Art. 102 DBG auf dem Gebiet der direkten\nBundessteuer für eine einheitliche Anwendung und damit für Rechtssicherheit zu sorgen\nhabe. Daher sei der Einbezug der Eidgenössischen Steuerverwaltung und das Vorlegen\ndes Rulings des Sitzkantons (hier D.________) das übliche Vorgehen betreffend die\nBesteuerung von Mitarbeiteroptionen. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass das\nRuling des Sitzkantons, welches für den Arbeitgeber verbindlich sei, sich auf die\nErstellung des Lohnausweises und die AHV-Abzüge auswirke. Den Beschwerdegegnern\nsei sehr wohl bewusst gewesen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung der im Kanton\nG.________ und Freiburg vorgeschlagenen Besteuerung nicht zugestimmt hätte. Ein\nderartiges Vorgehen könne also keinen Vertrauensschutz verdienen.\n\nAbschliessend vertritt die Beschwerdeführerin noch den Standpunkt, dass ein allenfalls\ntrotzdem angenommener Vertrauensschutz aus Gründen des öffentlichen Interesses dem\nLegalitätsprinzip zu weichen hätte. In der Tat käme es sonst zu einer krassen Ungleichbehandlung, da ja beispielsweise die im Kanton D.________ wohnhaften\nMitarbeiter von E.________ im Zeitpunkt der Ausübung der Mitarbeiteroptionen\nbesteuert werden. Eine solche krasse Ungleichbehandlung und Verletzung des objektiven\nRechts sei zumindest bei der direkten Bundessteuer nicht vertretbar.\n\nc) Die Vorinstanz räumt in ihren Bemerkungen zur Beschwerde einleitend ein, dass\ndie \"Hinterfragung\" der Eidgenössischen Steuerverwaltung legitim sei. Aufgrund des\nvorliegenden Einverständnisses des Kantons Freiburg gelte jedoch für die direkte Bundessteuer das Gleiche wie auf kantonaler Ebene.\n\n"}